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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»

sowie von Handelsmustern und Ausstellungsstücken nach den Artikeln 11 und 12 der Verordnung (EU) Nr. 142/201114;

Art. 52a Besondere Bedingungen für die Ausfuhr von verarbeitetem

tierischem Protein

Verarbeitetes tierisches Protein darf ohne Bewilligung nach den in Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Ziffer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/200115 aufgeführten Bedingungen ausgeführt werden.

Art. 57 Identitätskontrolle

Bei einer Identitätskontrolle prüft der grenztierärztliche Dienst visuell, ob die Angaben in den Begleitdokumenten mit Inhalt und Kennzeichnung der Sendung übereinstimmen.

Art. 59 Abs. 3 und 4 Einleitungssatz und Bst. a

3 Wird die Sendung freigegeben, so informiert der grenztierärztliche Dienst die anmeldepflichtige Person darüber.

4 Die Gesundheitsbescheinigungen werden in Papierform oder in elektronischer Form beim grenztierärztlichen Dienst aufbewahrt. Die anmeldepflichtige Person erhält eine beglaubigte Kopie in Papierform oder das Original in elektronischer Form:

a. bei Sendungen, die nur vorübergehend in das Einfuhrgebiet verbracht oder nach EU-Mitgliedstaaten, Island, Nordirland oder Norwegen durchgeführt werden;

Art. 61 Durchfuhren nach EU-Mitgliedstaaten, Island, Nordirland oder Norwegen

1 Bei der Durchfuhr grenztierärztlich kontrollpflichtiger Sendungen nach EU-Mitgliedstaaten, Island, Nordirland oder Norwegen sind eine Dokumentenkontrolle, eine Identitätskontrolle und eine physische Kontrolle durchzuführen für:

a. Schlachttiere;

b. andere Tiere, wenn sie:

1. aus dem Flugzeug ausgeladen werden, oder

14 Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/488, ABl. L 100 vom 28.3.2022, S. 6.

15 Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147 vom 31.5.2001, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2022/1403 vom 16. August 2022, ABl. L 214 vom 17.8.2022, S. 1.