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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten

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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten

im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel vor Art. 102m

6. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Informationssysteme EDAV und E-Cert

Art. 102m Datenschutz

1 Das BLV, die kantonalen Vollzugsbehörden, die Importeure und die Exporteure sorgen jeweils in ihrem Bereich für die Einhaltung der Bestimmungen zum Datenschutz.

2 Das BLV erlässt für die notwendigen technischen und organisatorischen Massnahmen ein Betriebsreglement.

Art. 102n Rechte der betroffenen Personen

Die Rechte der Personen, über die in den Informationssystemen Daten bearbeitet werden, insbesondere das Recht auf Auskunft über ihre Daten oder auf Berichtigung oder Vernichtung von Daten sowie über die Beschaffung von Daten, richten sich nach:

a. dem Bundesgesetz vom 19. Juni 199218 über den Datenschutz, wenn sie ihre Rechte gegenüber dem BLV geltend machen;

b. dem jeweiligen kantonalen Datenschutzrecht, wenn sie ihre Rechte gegenüber einer kantonalen Vollzugsbehörde geltend machen.

Art. 102o Berichtigung von Daten

Das BLV, die kantonalen Vollzugsbehörden, die Importeure und die Exporteure sorgen für die Berichtigung der von ihnen erfassten unrichtigen Daten.

Art. 102p Informatiksicherheit

Die Massnahmen zur Gewährleistung der Informatiksicherheit richten sich nach der Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 202019.

Art. 102q Aufbewahrung und Archivierung der Daten

1 Die Daten des Informationssystems EDAV und des Informationssystems E-Cert dürfen längstens 10 Jahre in den Informationssystemen aufbewahrt werden.

2 Die Archivierung der Daten richtet sich nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 199820.

3 Anonymisierte Daten dürfen über die Frist nach Absatz 1 hinaus in den Informationssystemen aufbewahrt werden.

18 SR 235.1

19 SR 120.73

20 SR 152.1