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Vernehmlassung 2023/31: Änderung von Verordnungen im Bereich der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten · 18 Seiten
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Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten
im Verkehr mit Drittstaaten. V «%ASFF_YYYY_ID»
b. Sendungen mit lebenden Muscheln, lebenden Stachelhäutern, lebenden Manteltieren und lebenden Meeresschnecken, die als Lebensmittel bestimmt sind.
Art. 93 Abs. 3–5
3 Die Assistentinnen und Assistenten GTD werden entsprechend ihren Aufgaben durch die Grenztierärztinnen und Grenztierärzte nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/108117 ausgebildet.
4 Das BLV führt Buch über die Aus- und Weiterbildung der an den Grenzkontrollstellen tätigen Personen.
5 Es organisiert Aus- und Weiterbildungskurse für den grenztierärztlichen Dienst über den Vollzug der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel- und Zollgesetzgebung.
Art. 97 Abs. 1
1 Das BLV verlangt von den Flughafenhaltern eine Erweiterung der Bodenflächen oder eine Bereitstellung weiterer Räumlichkeiten innerhalb angemessener Frist, wenn ein erhöhtes Verkehrsaufkommen, neue gesetzliche Vorgaben oder betriebliche Veränderungen an der Grenzkontrollstelle dazu führen, dass die bereits bestehenden Räumlichkeiten ihre Funktion nicht mehr erfüllen können.
Art. 99 Zugang
1 Die in TRACES registrierten Bestimmungsbetriebe, Importeure, anmeldepflichtige Personen, Speditionsunternehmen und Behörden haben Zugang zu TRACES, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2 Voraussetzung zu für den Zugang zu TRACES ist:
a. der Besuch einer von der zuständigen Behörde angebotenen Grundschulung; oder
b. die Bestätigung, dass bei der Behörde oder Person nach Absatz 1 das erforderliche Wissen für den Zugang vorliegt.
3 Wer Zugang zu TRACES hat, kann die Daten zu ihren oder seinen Sendungen einsehen. Anmeldepflichtige Personen können die von ihr eingegebenen Daten bis zur Kontrolle der Sendung bearbeiten.
Art. 100 Durchführung der Schulungen
1 Das BLV führt die Schulungen für das BAZG, die TRACES-Verantwortlichen der kantonalen Amtsstellen und die anmeldepflichtigen Personen durch. Für den Besuch dieser Schulungen wird keine Gebühr erhoben.
17 Verordnung (EU) 2019/1081 der Kommission vom 8. März 2019 mit Vorschriften zu spezifischen Anforderungen an die Schulung des Personals, das bestimmte Warenuntersuchungen an Grenzkontrollstellen durchführt, Fassung gemäss ABl L. 171 vom 26.6.2019, S. 1.