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Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 24 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: StGB-Tatbest‰nde mit Stalking erg‰nzen

´profitierenª, da heute eine Strafe aufgrund mehrerer Strafnormen ausgesprochen und nach Artikel 49 StGB erhˆht werden kˆnne.138 VD fordert daher, dass die Strafdrohung, je nach Schwere der Tat, abgestuft wird. OAV erinnert daran, dass die Aufnahme der neuen Strafnorm im StGB nicht die Mˆglichkeit ausschliesst, dass diese in Konkurrenz zu anderen Strafnormen tritt.

Die Androhung einer Geldstrafe reiche nicht, um Frauen vor Gewalt zu sch¸tzen bzw. wenn Gewalt gegen das Opfer ausge¸bt werde. Dies gelte auch, wenn nahestehende Personen betroffen seien.139 Bringt die Stalkerin oder der Stalker das Opfer in Lebensgefahr oder in Gefahr schwerer Gesundheitssch‰den, sei daher die Geldstrafe auszuschliessen und eine Mindeststrafe vorzusehen,140 die drei Monate betragen sollte141. Gem‰ss SP ist f¸r solche F‰lle ein hˆheres Strafmass zu pr¸fen. Nach anderen Teilnehmenden haben es die Gerichte in der Hand, den Strafrahmen auszuschˆpfen.142 Es wird auch vorgebracht, dass die abschreckende Wirkung der Geldstrafe nach wie vor umstritten sei. Stalkerinnen und Stalker suchten den Kontakt auch mit aufwendigen und teuren Mitteln. Muss das Opfer ein Strafverfahren gegen sie anstrengen, kˆnne dies eine Form des gesuchten Kontaktes bedeuten. Werde eine (h‰ufig sogar bloss bedingte) Geldstrafe verh‰ngt, sei die abschreckende Wirkung zu bezweifeln. Die Geldstrafe sollte daher als Ausnahme f¸r leichte F‰lle vorbehalten werden.143 Der VSPB fordert f¸r die Geldstrafe eine klare Mindeststrafe, um die abschreckende Wirkung zu erhˆhen; diese sollte zwischen 30 und 90 Tagess‰tzen betragen.

F¸r verschiedene Konstellationen wird eine Qualifikation gefordert: Bei Abh‰ngigkeitsverh‰ltnissen, (Ex-)Partnerschaften, gemeinsamen Kindern, langer Dauer oder besonderer Intensit‰t und Vielfalt der Stalking-Handlungen sollte eine Mindeststrafe oder eventuell ein hˆheres Strafmass vorgesehen werden.144 JUCH fordert, dass (analog zu Art. 182 Abs. 2 StGB) eine Qualifikation vorgesehen wird, wenn das Opfer zum Zeitpunkt der Tat minderj‰hrig war. BS fordert eine Qualifikation f¸r schwere F‰lle: W¸rden die Opfer psychisch bzw. in der Folge auch physisch schwer gesch‰digt, sei die Einstufung als Vergehen nicht sachgerecht.

Gem‰ss OAV sollte auf F‰lle geringer Schwere eine Busse angedroht werden, damit eine Aufnahme der Tat im Strafregister vermieden werden kˆnne.

3 Teilnehmende ‰ussern sich zur Konkurrenz mit anderen Strafnormen. Es sei sinnvoll, dass die neue Strafnorm als lex specialis der Drohung und Nˆtigung vorgehe. Die Rechtsg¸ter seien identisch oder ‰hnlich und die Strafdrohung sei gleich.145 Falle das Verhalten aber gleichzeitig unter andere Strafnormen, sollten diese mit Stalking in Konkurrenz treten. Entsprechend den Konkurrenzregeln sei die T‰terin oder der T‰ter diesfalls zur Strafe der schwersten Straftat zu verurteilen und diese angemessen zu erhˆhen (Art. 49 Abs. 1

StGB).146 W¸rden im Rahmen von Stalking Leib und Leben angegriffen oder persˆnliche Gegenst‰nde besch‰digt, wird dies gem‰ss UNIL von der neuen Strafnorm nicht konsumiert.

138 VD; OAV.

139 SP; alliance F, Post Beijing, SVF. Auch BSJF, EFS, EKF.

140 Alliance F. Post Beijing und SVF bez¸glich Ausschluss der Geldstrafe unter Bezugnahme auf die Regelung in Deutschland.

141 Post Beijing, SVF.

142 BSJF, EFS, EKF.

143 IKAGO; JUCH: Geldstrafe bedeute diesfalls eine der ohnehin anfallenden Kosten.

144 BIF, Brava, cfd, DAO, frauenberatung, Frauenhaus Basel, Frauen-Nottelefon, FrauenzentraleBE, FVGS, io lotto, Konflikt.Gewalt., LibElle, Opferhilfeberatung Oberwallis, Opferhilfe SG-AR-AI, Sexuelle Gesundheit, Stiftung gegen Gewalt.

145 VD; SP; UNIL.

146 VD (z.B. Art. 122, 123, 143bis, 144, 144bis, 173 ff., 186, 198 StGB); SP (z.B. jegliche strafbare Handlungen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrit‰t): UNIL (wenn andere Rechtsg¸ter betroffen sind, wie bei Straftaten gegen Leib und Leben oder das Vermˆ- gen).