Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 24 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: StGB-Tatbest‰nde mit Stalking erg‰nzen
36 Teilnehmende verlangen, den Begriff ´beharrlichª durch ´wiederholtª zu ersetzen.98 Weitere 5 Teilnehmende ‰ussern sich skeptisch.99 Der Begriff ´beharrlichª sei (stark) auslegungsbed¸rftig bzw. unbestimmt.100 Die Zahl der Einzelhandlungen, die f¸r die Erf¸llung des Tatbestandes nˆtig sind, werde je nach Intensit‰t variieren.101 Dass ein Verhalten w‰hrend l‰ngerer Zeit vorausgesetzt wird, scheint UNIL weder erforderlich noch angezeigt; es frage sich auch, welches die erforderliche Dauer w‰re.102 Die Beharrlichkeit setzt gem‰ss UNIL einen besonderen Willen der T‰terin oder des T‰ters, gem‰ss JU eine ¸berm‰ssige Beharrlichkeit, gem‰ss BE eine besondere Hartn‰ckigkeit, die Missachtung des Willens des Opfers, die Gefahr weiterer Begehung und einen zeitlichen und inneren Zusammenhang der einzelnen Tathandlungen voraus; dies sei schwer nachzuweisen. Auch gem‰ss AR ist unklar, welche Intensit‰t der Hartn‰ckigkeit vorausgesetzt wird. Der Begriff ´beharrlichª werde durch die Rechtsprechung n‰her eingegrenzt werden m¸ssen bzw. lasse den Gerichten einen grossen Ermessens- bzw. Interpretationsspielraum.103 Gem‰ss Scheller / Putz ist f¸r das Opfer a priori gar nicht absehbar, wann die massgebliche Schwelle erreicht sein soll.
Dabei wird auf die in Deutschland gemachten Erfahrungen verwiesen, wo der urspr¸nglich vorgesehene Begriff ´beharrlichª aufgrund dessen Unbestimmtheit in ´wiederholtª ge‰ndert wurde.104 Dies lege den Schluss nahe, dass die tatbestandsm‰ssigen Nachstellungshandlungen durch den Begriff ´beharrlichª zu sehr eingeschr‰nkt w¸rden.105 Er setze eine zu hohe H¸rde f¸r die Anwendung des Tatbestandes.106 Dies gerade auch f¸r den stark zunehmenden Cyberbereich.107 Gem‰ss FR zeigt sich eine gewisse Spannung zwischen dem Willen, den Tatbestand so pr‰zise wie mˆglich zu umschreiben und jenem, der Rechtsprechung einen Interpretationsspielraum zu belassen.
Dagegen entspreche der Begriff ´wiederholtª Artikel 34 der Istanbul≠Konvention.108 Er werde bereits heute in Artikel 126 Absatz 2 StGB verwendet,109 sei in der Rechtsprechung gefestigt und im schweizerischen Sprachgebrauch verankert110. Der Begriff sei klar111 und diene einer einheitlichen Rechtsanwendung bzw. der Rechtssicherheit112. Gem‰ss ZG setzt er ebenfalls eine gewisse Regelm‰ssigkeit und ein ´methodischesª Vorgehen voraus. Er bringe eine Ob-
98 AI, AR, BL, BS, GR, JU, NE, OW, VS, ZG, ZH; BIF, Brava, cfd, DAO, frauenberatung, Frauenhaus Basel, Frauen-Nottelefon, FrauenzentraleBE, FVGS, IKAGO, io lotto, JUCH, KKJPD, Konflikt.Gewalt., LibElle, NetzCourage, Opferhilfeberatung Oberwallis, Opferhilfe SG-AR- AI, Sexuelle Gesundheit, Scheller / Putz, SKHG, SKonfG, Stiftung gegen Gewalt, UNIL. Fachstelle Stalking: ´mehrmaligª. Franzˆsisch: ´de maniËre rÈpÈtÈeª, ´‡ rÈitÈrÈes reprisesª, ´‡ plusieurs reprisesª. Zudem SKG, die die Vorlage ablehnt.
99 BE, FR, TG; SSK. Wohl auch GE.
100 BE, BL, OW, TG, ZG; Scheller / Putz, SSK: auslegungsbed¸rftig. JU, OW, ZG: stark auslegungsbed¸rftig. BL, ZG; UNIL: unbestimmt. Scheller / Putz: sehr vage. SKonfG: ungenau. TG und SKHG: H¸rde sollte eindeutig festgelegt werden. Zudem SKG, die die Vorlage ablehnt.
101 BL, TG; SSK.
102 F¸r die franzˆsische Fassung weist UNIL ¸berdies darauf hin, dass die Wiederholung im Begriff ´harcelerª bereits enthalten ist, teilweise auch in ´traqueª, nicht aber in ´menaceª.
103 BL, BS, JU, NE, TG; SKHG; SSK.
104 BS, FR, GR, JU, NE, ZG; BIF, Brava, cfd, DAO, frauenberatung, Frauenhaus Basel, Frauen-Nottelefon, FrauenzentraleBE, FVGS, io lotto, Konflikt.Gewalt., LibElle, NetzCourage, Opferhilfeberatung Oberwallis, Opferhilfe SG-AR-AI, Scheller / Putz, Sexuelle Gesundheit, SKonfG, Stiftung gegen Gewalt.
105 GR; KKJPD. ƒhnlich AR, BS. SKHG auch mit Blick auf den kanadischen Code criminel und das franzˆsische Strafrecht.
106 AI, BL, JU, TG; Scheller / Putz, SKHG. IKAGO, JUCH: unerw¸nschte Versch‰rfung der Strafbarkeitsvoraussetzung. Fachstelle Stalking: zu hohe Intensit‰t.
107 BL, TG; SSK.
108 ZH; IKAGO, JUCH, UNIL.
109 ZG, ZH; UNIL. ƒhnlich JU.
110 IKAGO, JUCH, UNIL. SKonfG mit Bezug auf die geltende Rechtsprechung zu Stalking, die ´wiederholten Handlungen ¸ber einen l‰ngeren Zeitraumª verlange.
111 NE; SKHG. Scheller / Putz: Einfacher in der Anwendung. SKonfG: weniger vage.
112 BS, NE; SKHG. Auch IKAGO, JUCH und UNIL, gem‰ss denen ´beharrlichª zu Rechtsunsicherheit f¸hre.