Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 24 Seiten
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Ergebnisbericht Vernehmlassung: StGB-Tatbest‰nde mit Stalking erg‰nzen
des 6. Staatenberichtsverfahrens empfohlen, Rechtsvorschriften zu erlassen, die alle Stalking-Delikte ausdr¸cklich unter Strafe stellen (Empfehlung 42c).45
Mit fortschreitender Digitalisierung gewinne zudem das sogenannte Cyberstalking zusehends an Bedeutung.46 Aufgrund der technischen Entwicklung nehme Stalking in Ausmass und Komplexit‰t zu, die mˆglichen Stalking-Mittel (bspw. Tracking, Air tag u.a.) w¸rden zahlreicher und einfacher zu handhaben.47 Entsprechend wird begr¸sst, dass die neue Strafnorm Stalking sowohl im physischen als auch digitalen Raum und deren Kombination umfasse.48 Mit der neuen Strafnorm liessen sich unbekannte T‰terinnen oder T‰ter schneller identifizieren und Beweise im Ausland leichter erheben. Die Einf¸hrung einer eigenst‰ndigen Strafnorm kˆnne Vorteile bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen bringen, da sich das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit leichter begr¸nden lasse.49 Zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung kˆnnten nationale Massnahmen nur beschr‰nkt wirksam sein. Es sei daher wichtig, dass die Schweiz das zweite Zusatzprotokoll zum ‹bereinkommen des Europarates ¸ber die Cyberkriminalit‰t50 vom 12. Mai 2022 ratifiziere.51 Nach anderen Teilnehmenden bleibt Cyberstalking auch mit der neuen Strafnorm schwer fassbar und ermittelbar.52
3.2 Vorlage wird abgelehnt
3 Teilnehmende lehnen die Vorlage ab.53
Auch wenn in der Schweiz keine spezifische Strafnorm zum Stalking existiere, bedeute dies nicht, dass es nicht strafbar sei. Das geltende Strafrecht erlaube es, die einzelnen Tathandlung des Stalkings nach verschiedenen Straftatbest‰nden zu bestrafen. Das Verhalten kˆnne nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zudem in seiner Gesamtheit betrachtet und als Nˆtigung qualifiziert werden.54 Gem‰ss SVP besteht daher keine L¸cke. Bereits heute kˆnnten erhebliche Strafen verh‰ngt werden. IGM weist auf die bestehenden zivilrechtlichen Mˆglichkeiten hin. Die vorgeschlagene Strafnorm entspreche zwar politischen und symbolischen Sorgen, finde aber keine juristische Rechtfertigung.55
Gem‰ss SKG verlangt Artikel 34 der Istanbul-Konvention nicht, dass die Vertragsstaaten eine eigenst‰ndige Strafnorm zum Stalking schaffen. Diese seien einzig verpflichtet, die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Massnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass Stalking unter Strafe gestellt wird. Das geltende Recht erf¸lle diese Verpflichtung.
Mit der Strafnorm entstehen gem‰ss SVP neue Abgrenzungsprobleme zu jeglichem Verhalten, das unangenehm sein kˆnne. Die SKG weist auf Abgrenzungsprobleme zur Nˆtigung und Drohung hin: Mit der vorgeschlagenen Strafnorm w¸rden Verhaltensweisen f¸r strafbar erkl‰rt, die bereits nach Artikel 181 StGB verboten seien. Dass die neue Strafnorm als lex
45Post Beijing, SKonfG, SVF.
46BE, TG, TI; Mitte; BSJF, EFS, EKF, OAV, Post Beijing, SSK, SVF.
47GL; BIF, Brava, cfd, DAO, Fachstelle Zwangsheirat (zu famili‰rem Stalking), frauenberatung, Frauenhaus Basel, Frauen-Nottelefon, FrauenzentraleBE, FVGS, io lotto, Konflikt.Gewalt., LibElle, Opferhilfeberatung Oberwallis, Opferhilfe SG-AR-AI, Sexuelle Gesundheit, Stiftung gegen Gewalt
48ZH; GLP. Mitte: Ein besserer Schutz von Stalkingopfern sei gerade wegen der neuen Technologien wichtig.
49ZH; GR‹NE; OAV.
50 SR 0.311.43
51 GR‹NE, SP.
52 TG; SSK. Auch OAV, gem‰ss der die Vorlage Cyberstalking nicht gen¸gend beachte.
53 SVP; IGM, SKG.
54 SVP; SKG in Wiedergabe der bundesgerichtlichen Rechtsprechung; allgemein IGM (es bestehen strafrechtliche Mˆglichkeiten).
55 SVP; SKG.