Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 24 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: StGB-Tatbest‰nde mit Stalking erg‰nzen

specialis zu verstehen sei, gen¸ge nicht, um die Abgrenzungsprobleme zu beheben. Der Vorschlag enthalte zudem verschiedene unbestimmte Rechtsbegriffe. Der Begriff ´beharrlichª, bezogen auf Bedrohen, werde zu Abgrenzungsproblemen gegen¸ber Artikel 180 StGB f¸hren (vgl. Ziff. 4.3). Damit entstehe Rechtsunsicherheit. Gem‰ss IGM ist es schwierig, den Vorsatz der T‰terin oder des T‰ters nachzuweisen. So gebe es in Deutschland zwar viele Personen, die sich als Stalking-Opfer f¸hlten, im Vergleich dazu aber nur wenige Verurteilungen. Auch gem‰ss SVP gibt es bei Stalking Probleme der Beweisbarkeit und der Durchsetzung mittels wirksamer Massnahmen.

Eine eigenst‰ndige Strafnorm sei daher unnˆtig, im Ergebnis ‰ndere sich nichts.56 Gem‰ss IGM ist die Vorlage sogar sch‰dlich, da sie massgebliche finanzielle Auswirkungen haben werde (vgl. Ziff. 6). Sie weist ferner auf mˆgliche Fehlbeschuldigungen hin: Beispielsweise in Scheidungsverfahren kˆnne aus prozesstaktischen Gr¸nden missbr‰uchlich eine Anzeige wegen Stalking eingereicht werden. Selbst wenn keine Beweise zulasten der beschuldigten Person gefunden w¸rden und das Verfahren eingestellt werde, k‰me es zu einer Vorverurteilung. Auch Fehlbeschuldigungen kˆnnten f¸r die betroffene Person zu schweren seelischen Belastungen und wirtschaftlichen und sozialen Sch‰den f¸hren. Fehlbeschuldigungen in Elternkonflikten kˆnnten zudem indirekt auch die betroffenen Kinder sch‰digen.

Um eine Verbesserung des Schutzes der Opfer von Stalking zu erreichen, ist der Hauptfokus gem‰ss SVP auf die St‰rkung des polizei- bzw. zivilrechtlichen Gewaltschutzes zu richten (vgl. Ziff. 6).

4 Strafnorm zum Stalking

4.1 Systematische Einordnung

15 Teilnehmende begr¸ssen die vorgeschlagene systematische Einordnung der Strafnorm zum Stalking.57 Es mache Sinn, diese als Delikt gegen die Freiheit, als Straftat gegen die Handlungsfreiheit bzw. in der N‰he der Nˆtigung einzuordnen.58

2 Teilnehmende verlangen eine andere systematische Einordnung aufgrund alternativer Formulierungsvorschl‰ge (vgl. Ziff. 4.5).59

4.2 Randtitel

6 Teilnehmende bef¸rworten den Randtitel ´Nachstellungª.60 Der Begriff ist gem‰ss SKHG treffend zur Umschreibung von stalkendem Verhalten und steht im Einklang mit Artikel 34 der Istanbul-Konvention.

Dagegen regen 31 Teilnehmende an, den Randtitel ´Nachstellungª durch ´Stalkingª zu ersetzen. Dieser Begriff sei in der Alltagssprache etabliert bzw. gebr‰uchlich.61 Er werde bereits

56 SVP; IGM.

57 BE, GL; CSP. Entsprechend ihren Formulierungsvorschl‰gen auch AR, GE, NE, SG, SH; IKAGO, JUCH, Scheller / Putz, SKHG, SSK. Allgemein mit Formulierung einverstanden AG, FR.

58 GL: Delikt gegen die Freiheit; CSP: Straftat gegen die Handlungsfreiheit; BE: N‰he der Nˆtigung.

59 Fachstelle Stalking: Einordnung bei den strafbaren Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich; UNIL: Einordnung als Art. 180a StGB.

60 SKHG. Entsprechend ihren Formulierungsvorschl‰gen auch AR, SG. Allgemein mit Formulierung einverstanden AG, FR; CSP.

61 AR, BE, BS, GR, OW; BIF, Brava, BSJF, cfd, DAO, EFS, EKF, Fachstelle Zwangsheirat, frauenberatung, Frauenhaus Basel, Frauen- Nottelefon, FrauenzentraleBE, FVGS, io lotto, KKJPD, Konflikt.Gewalt., LibElle, NetzCourage, Opferhilfeberatung Oberwallis, Opferhilfe SG-AR-AI, Post Beijing, Sexuelle Gesundheit, SKonfG, SODK, Stiftung gegen Gewalt, SVF.