Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/33: 19.433 n Pa. Iv. RK-NR. StGB-Tatbestände mit Stalking ergänzen · 24 Seiten

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Ergebnisbericht Vernehmlassung: StGB-Tatbest‰nde mit Stalking erg‰nzen

Die SVP lehnt die Vorlage ab, verortet aber Handlungsbedarf im Bereich des Opferschutzes.164 Es brauche in allen Kantonen (pr‰ventiv-)polizeirechtliche Handlungsoptionen, die ein schnelles Eingreifen ermˆglichten. Auch andere Teilnehmende weisen auf die Bedeutung kantonaler Polizei- und Gewaltschutzgesetze hin, die ein rasches Eingreifen und einen wirksamen Schutz der Opfer gew‰hrleisten. Oftmals lasse die stalkende Person von ihrem Tun ab, wenn in einer fr¸hen Phase von offizieller Seite Grenzen gesetzt w¸rden. Das polizeiliche Schutzinstrumentarium bei Stalking in den Kantonen sei sehr unterschiedlich. Man appelliere an die Kantone, spezifische Rechtsgrundlagen f¸r polizeilichen Interventionen bei Stalking einzuf¸hren respektive diese zu verbessern.165

Gem‰ss SVP sind die (straf-)prozessualen Massnahmen mit Blick auf die Ausf¸hrungs- und Wiederholungsgefahr derart auszugestalten, dass ein angemessenes Instrumentarium vorhanden sei. Um die Opfer von Stalking bereits ab Begehung der ersten Stalkinghandlungen besser zu sch¸tzen, fordert OAV eine Artikel 67b StGB (Kontakt- und Rayonverbot) entsprechende Massnahme, die pr‰ventiv angeordnet werden kˆnne, wenn die beschuldigte Person konkrete und schwere Drohungen gegen die physische Integrit‰t des Opfers richtet. Auch Scheller / Putz fordern eine Erg‰nzung der StPO, damit die Strafverfolgungsbehˆrden bereits vor einer rechtskr‰ftigen Verurteilung Schutzmassnahmen aussprechen kˆnnen.166 Gem‰ss Opferhilfe SG-AR-AI muss das Opfer die Einvernahme in einem separaten Zimmer beantragen kˆnnen, um der beschuldigten Person nicht zu begegnen.

Schliesslich wird der Aussage im erl‰uternden Bericht widersprochen, wonach die Vorlage keine finanziellen Auswirkungen habe. Der neue Tatbestand werde zu einer Zunahme von Strafverfahren f¸hren, insbesondere im Bereich der Internetkriminalit‰t und bei Sachverhalten, denen noch keine strafrechtliche Relevanz zukommt, was zu mehr Aufwand f¸r die Kantone f¸hre.167

7 Einsichtnahme

Gem‰ss Artikel 9 des Bundesgesetzes vom 18. M‰rz 2005 ¸ber das Vernehmlassungsverfahren168 sind die Vernehmlassungsunterlagen, nach Ablauf der Vernehmlassungsfrist die Stellungnahmen der Teilnehmenden und nach Kenntnisnahme durch die Kommission der Ergebnisbericht ˆffentlich zug‰nglich. Diese Dokumente sind in elektronischer Form auf der Internetseite der Bundeskanzlei zug‰nglich. Ebenfalls auf der erw‰hnten Seite kˆnnen die vollst‰ndigen Stellungnahmen eingesehen werden (Art. 16 der Vernehmlassungsverordnung vom 17. August 2005169).170

164Die aus heutiger Sicht zu pr¸fenden Handlungsfelder seien aufgezeigt in Schwarzenegger Christian / Gurt Aurelia, Rechtliche Mˆglichkeiten gegen Stalking in der Schweiz, Gutachten zuhanden des Eidgenˆssischen B¸ros f¸r die Gleichstellung von Mann und Frau (EBG),

Z¸rich 2019.

165BSJF, EFS, EKF, Post Beijing, SVF.

166Vorgeschlagen wird ein Kontaktverbot nach Vorbild von Art. 39a des Urner Polizeigesetzes.

167VS (die Auswirkungen des VE f¸r die Kantone seien im Bericht nicht erw‰hnt), ZG. ƒhnlich IGM, die die Vorlage ablehnt.

168SR 172.061

169 SR 172.061.1