Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/77: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren · 24 Seiten

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hält es zudem für unmöglich, dass die Behörden in der Lage sind, dieses Kriterium zu überprüfen. Für den STV wäre eine möglichst einfache und pragmatische Lösung zielführend.

Anstelle von Sortimentsbeschränkungen schlagen einige Organisationen vor, kürzere Öffnungszeiten für die Sonntage zu prüfen (IG Detailhandel, City Vereinigung Luzern, Handel Schweiz, StadtKonzeptBasel, Swiss Retail Federation, STV, FevCom, Wirtschaftsverband Luzern).

6.5 Betreffend Abs. 4 (Finanzielle Kompensationen für Sonntagsarbeit)

Ein Teil der Organisationen wünscht sich eine Streichung der zusätzlichen Kompensationen, weil sie praxisfremd seien, dem Ziel der Revision zuwiderliefen und ein verheerendes Signal für den Städtetourismus darstellten (Basel Tourismus, City Vereinigung Luzern, FER, Genève Commerces, NODE, HIV BE, StadtKonzeptBasel, Swiss Retail Federation, TCV, FevCom, Wirtschaftsverband Luzern, ZHK, VZH, Zürich Tourismus). Zudem hätten diese Zusatzkompensationen die ungleiche Behandlung verschiedener Bereiche zur Folge (CCIG, CCI GE/FR/JU/NE/TI/VS/VD, Genève Commerces, NODE, Handel Schweiz, HotellerieSuisse Basel, StadtKonzeptBasel, Verein Metropolitanraum ZH, KGV LU), dies vor allem gegenüber den Tourismuszonen der Bergregionen (Wirtverband BS). FER, Genève Commerces und NODE vermuten, dass sich diese Anforderungen in gewissen Kantonen als unerträglich erweisen könnten, da sie zu Wettbewerbsverzerrungen führten.

Mehrere Organisationen führen an, dass die Schaffung von Tourismuszonen in den Bereich der Bestimmungen des Arbeitsgesetzes falle, welches die am Sonntag arbeitenden Menschen bereits ausreichend schütze (Basel Tourismus, City Vereinigung Luzern, FER, Gewerbeverband BS, Handel Schweiz, HotellerieSuisse Basel, StadtKonzeptBasel, Wirtschaftsverband Luzern, ZHK, VZH, KGV LU). Auch sei die Freiheit der Branchen, im Bereich der Sozialpartnerschaft aktiv zu werden, zu wahren (Basel Tourismus, FER, Gewerbeverband BS, Genève Commerces, NODE).

Der SFF ist der Ansicht, dass die Kantone auf Vollzugsebene diese privatrechtliche Frage nicht zu regeln hätten, weil sie damit aus dem Privatrecht ins öffentliche Recht verschoben würde. Die Frage der Kompensation müsse deshalb im Ermessen des Betriebs stehen, und der Passus hinsichtlich einer über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehenden finanziellen Kompensation sei zu streichen.

Die CGAS meint, dass die erwähnten Kompensationen auch eine Kompetenzverschiebung hin zu den Kantonen bedeuten, die explizit zu erwähnen sei. Mit der aktuellen Formulierung enthalte die Revision in keiner Weise, dass es die Kantone sind, die festlegen, wo die Kompensationen liegen sollen.