Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/77: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren · 24 Seiten

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Travail.Suisse). Eine eigentliche Sonderbestimmung werde damit zum Dauerzustand, was höchst problematisch sei. Denn auch der Städtetourismus zeige eine gewisse Saisonalität. Die Aufhebung der Saisonalität sei zudem wettbewerbsrechtlich mit Blick auf die klassischen Fremdenverkehrsgebiete mehr als fragwürdig (Travail.Suisse).

Das Kriterium des Anteils an Logiernächten ausländischer Touristen wird von einigen Verbänden kritisiert. Sie sind der Meinung, dass dies den Bedürfnissen der Tagestouristen nicht genügend Rechnung trage (HotellerieSuisse, SAV). Folge wäre der Ausschluss von Städten mit über 60'000 Einwohnern, welche nicht über eine ausreichende Hotelinfrastruktur verfügen und deren Touristen nicht vorwiegend aus dem Ausland stammen. Es wird ein pragmatischerer Ansatz etwa mit einer Herabsetzung des Logiernächteanteils verlangt (sgv). Der SAV und HotellerieSuisse schlagen diesbezüglich eine Reduktion auf 30% vor. Es sei auch zu präzisieren, ob sich der ausländische Logiernächteanteil auf die Quartiere oder die Städte beziehe (GastroSuisse).

Um kleinere Tourismusstädte wie Montreux oder Interlaken einzubeziehen, schlägt GastroSuisse vor, neben den bereits vorgeschlagenen kumulativen Bedingungen eine Alternative für Städte mit mehr als 100'000 Logiernächten ausländischer Touristen pro Jahr vor hinzuzufügen («(…), oder in Städten mit mehr als 100'000 ausländischen Logiernächten pro Jahr. (…)»).

5.4 Betreffend Abs. 3 (Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs)

HotellerieSuisse verlangt die Streichung von Abs. 3, weil Sortimentsbeschränkungen praxisfremd seien. Aus touristischer Sicht sei es sinnlos, nur einige Geschäfte oder gar nur Teilbereiche davon zu öffnen (HotellerieSuisse, SAV). Auch sei es unverständlich für die Touristen, dass nur die Zielgruppe der Luxustouristen am Sonntag ihre Einkäufe tätigen könne. Der SAV ist der Meinung, dass Sortimentsbeschränkungen weder vom Detailhandel noch von der Kundschaft akzeptiert würden und eine stark wettbewerbsverzerrende Wirkung hätten.

5.5 Betreffend Abs. 4 (Finanzielle Kompensationen für Sonntagsarbeit)

Die Gewerkschaften kritisieren die Freiheit, welche die Verordnung den Kantonen bei der Festsetzung der Kompensationen einräumt, und bemängeln das Fehlen einer Mindestkompensation. Einige verlangen ausdrücklich, dass die Kompensationen in einem ave GAV festgelegt werden. Dieser GAV solle insbesondere Minimallöhne, eine Kompensation für Sonntagsarbeit, Beschränkungen der Mittagspause, zwei arbeitsfreie Wochenenden pro Monat und die Pflicht, die Arbeitspläne mindestens vier Wochen zum Voraus bekanntzugeben, enthalten (SYNA, Travail.Suisse, Unia, SGB).

Der sgv lehnt es ab, den Kantonen die Kompetenz zu übertragen, zusätzliche Kompensationen zu erlassen. Diese Kompetenz und das Ermessen dafür solle bei den einzelnen Betrieben liegen.

HotellerieSuisse und GastroSuisse fordern eine Streichung der zusätzlichen Kompensationen, da sie der Idee des Vorhabens fundamental zuwiderliefen. Dies sei ein verheerendes Signal für den Städtetourismus. Die Freiheit der Branchen, innerhalb der Sozialpartnerschaft Lösungen zu finden, müsse gewahrt bleiben. Überdies schützten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes bereits jetzt das am Sonntag beschäftigte Personal. GastroSuisse blickt mit Sorge auf die Entwicklung, dass die Politik zunehmend in die Sozialpartnerschaft eingreift.

Auch der SAV findet, dass die Zusatzkompensationen den Wettbewerb verfälschen. So müssten Betriebe, die in anderen touristischen Regionen ansässig sind und der Befriedigung