Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/77: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren · 24 Seiten

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zusammengefasst. Für jeden dieser Abschnitte sind die Kritiken und Positionen nach dem jeweiligen Absatz gegliedert.

3 Positionen der Kantone

3.1 Generelle Positionen

Aufseiten der Kantone sind 26 Stellungnahmen – inklusive derjenigen der VDK – beim SECO eingegangen. Keiner der Kantone befürwortet den Entwurf. 20 Kantone begrüssen die Änderung zwar im Grundsatz, lehnen den vorgelegten Entwurf jedoch ab. 4 Kantone lehnen den Entwurf im Grundsatz ab (BS, OW, SZ, TI). Der Kanton ZG ist nicht betroffen und verzichtet deshalb auf eine inhaltliche Stellungnahme. Der Kanton JU hat keine Stellungnahme abgegeben.

Grundsätzlich begrüssen die Kantone und die VDK die Ausarbeitung einer Verordnungsrevision. Das Bedürfnis einer Neudefinition der Tourismusregion sei verständlich und wird anerkannt, um die Attraktivität des Städtetourismus neben den klassischen Tourismusdestinationen zu steigern (VS). Eine Lockerung der Bestimmungen sei umso notwendiger, da der Städtetourismus von der geltenden Definition der Tourismusregion faktisch ausgeschlossen ist (ZH). Nebst einem ansprechenden Freizeit-, Kultur- und Gastronomieangebot trügen auch Einkaufsmöglichkeiten an den Wochenenden wesentlich dazu bei, die Attraktivität des Städtetourismus in der Schweiz, dessen volkswirtschaftliche Bedeutung laufend zunimmt, zu steigern (SG). Für gewisse Kantone ist es allerdings wichtig, dass diese neue Bestimmung nicht zu einer generellen Sonntagsöffnung führt (AG, GL, NE).

Die Kantone bedauern, dass der vorliegende Entwurf das Anliegen einer Belebung der Innenstädte und der Schaffung gleich langer Spiesse für den Städtetourismus nicht erfüllt (VDK, TG). Der Entwurf sei viel zu restriktiv und verfehle das ursprünglich angestrebte Ziel, ein Einkaufserlebnis am Sonntag zu schaffen (FR, LU, NE, SG, GL, GR, SO, VD, ZH). Die zahlreichen Rechtsbegriffe mit Interpretationsspielraum führten zu schwierigen Abgrenzungsfragen und Rechtsunsicherheiten, dies sowohl für das betroffene Gewerbe als auch für den kantonalen Vollzug (BL, BS). Zudem würden diese rechtlichen Unklarheiten das Risiko einer ungleichen Rechtsanwendung durch die Kantone bergen und damit einen Wettbewerb zwischen den Städten in Gang setzen. Dies könne zu weitreichenden Ladenöffnungen und in der Konsequenz zu einem über die ursprüngliche Intention des Gesetzgebers hinausgehenden Einsatz von Verkaufspersonal an Sonntagen führen (BL). Zusätzlich zur Ungleichbehandlung, die eine solche Bestimmung schaffe, ziehe sie auch einen unverhältnismässigen Aufwand im Vollzug nach sich (AI).

Einige Kantone lehnen eine zusätzliche Liberalisierung der Sonntagsarbeit in den Geschäften ab (BS, OW, SZ, TI). Indem man den Verkaufsgeschäften in den urbanen Zentren eine grössere Freiheit bei der Ausgestaltung ihrer Öffnungszeiten zugesteht, würden diesen gegenüber den Verkaufsgeschäften auf dem Land, die aufgrund der geografischen Lage ohnehin benachteiligt seien, ein zusätzlicher Vorteil verschafft (SZ). Die Revision sei auch aus Gründen des Arbeitnehmerschutzes problematisch, insbesondere aufgrund der festzustellenden Zunahme arbeitsbezogener Gesundheitsprobleme und des Fachkräftemangels, sodass eine Erhöhung der Arbeitsbelastung zu befürchten sei (OW). Ausserdem sei der Sonntag aus sozialer Sicht als allgemeiner Ruhetag einzustufen, weil eine Mehrheit der Bevölkerung an diesem Tag die Gelegenheit habe, soziale Kontakte zu pflegen (OW). Überdies sehe das ArG bereits vor, dass die Kantone bis zu vier Sonntage pro Jahr bestimmen können, an denen keine Bewilligung zur Beschäftigung von Personal eingeholt werden muss; weniger als die Hälfte der Kantone schöpfen dieses Kontingent jedoch aus (BS, OW). BS macht geltend, dass seine Bevölkerung bereits 2018 eine Erweiterung der