Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/77: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren · 24 Seiten

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5 Positionen der nationalen Sozialpartner

5.1 Generelle Positionen

Von den Sozialpartnern haben sich 9 Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen mit nationaler Bedeutung geäussert. Die 4 Arbeitgebervereinigungen lehnen die vorgelegte Formulierung ab, unterstützen jedoch die Revision an sich (HotellerieSuisse, GastroSuisse, SGV, SAV). Die 5 Gewerkschaften lehnen hingegen eine Revision strikt ab (KV, SYNA, Travail.Suisse, Unia, SGB).

Da die Sozialpartner – vor allem die Gewerkschaften – zahlreiche generelle Bemerkungen angebracht haben, werden deren Argumente nachfolgend zur besseren Lesbarkeit getrennt dargestellt.

5.1.1 Positionen der Gewerkschaften

Der arbeitsfreie Sonntag habe für die Arbeitnehmenden, aber auch für die Gesellschaft einen grossen Stellenwert, gerade auch weil er eine wöchentlich wiederkehrende Auszeit biete zur Pflege sozialer Beziehungen und für Familie, Erholung und Abschalten (SYNA, Travail.Suisse).

Alle Gewerkschaften machen geltend, dass die Arbeitsbedingungen im Detailhandel bereits jetzt besonders schwierig sind. In diesem Zusammenhang erwähnen die Gewerkschaften insbesondere die unregelmässigen Arbeitszeiten, die geringe Planbarkeit der Arbeitseinsätze wegen kurzfristigen Änderungen, die körperlichen Belastungen (stehende Arbeit, Tragen von Lasten), die erschwerte Vereinbarkeit von Beruf und Familie als Folge überlanger Arbeitstage sowie die tiefen Löhne (KV, SYNA, Travail.Suisse, Unia, SGB). Da auch am Samstag gearbeitet wird, sei der arbeitsfreie Sonntag für das Verkaufspersonal von besonderer Bedeutung (SYNA, Travail.Suisse).

In Bezug auf die wirtschaftlichen Argumente sei anzumerken, dass der Umsatz der Geschäfte nicht von den Ladenöffnungszeiten abhängt, sondern vom Lohnniveau der Konsumierenden und von dem für den Konsumgütern und Dienstleistungen zur Verfügung stehenden Lohnanteil (SYNA, Travail.Suisse). Eine Sonntagsöffnung bewirke nur eine Verlagerung der Einkaufszeiten auf den Sonntag, ohne den Umsatz zu erhöhen. Die Verlängerung der Öffnungszeiten führe zu tieferen Löhnen, weil mehr Personal benötigt wird, ohne den Umsatz zu steigern.

Die Gewerkschaften kritisieren ausserdem die Folgen einer solchen Bestimmung, da dadurch auch andere Akteure gezwungen wären, am Sonntag Personal zu beschäftigen (ÖV, Sicherheit, technische Dienste, Reinigung) (KV, SYNA, Travail.Suisse, Unia, SGB). Der betroffene Bereich der «Ausnahmen» würde immer grösser. Dies widerspreche der Ausnahmelogik der Verordnung und liege nicht im Interesse der Beschäftigten.

Grosse Anbieter oder Ketten könnten sich attraktive Verkaufsflächen sichern und dadurch vermehrt Umsätze erzielen, im Gegensatz zu den kleinen Geschäften, für welche eine Sonntagsöffnung unrentabel ist. In der Folge gerieten diese Kleingeschäfte unter Druck und wären von Ladenschliessungen bedroht. Die führe zu einer Marktkonzentration zulasten der kleinen Geschäfte (KV, SYNA, Travail.Suisse).

Die Sonntagsarbeit kann bewilligt werden, wenn eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit besteht. Auch die Ausnahmen gemäss ArGV 2 müssen diese Anforderung erfüllen, was vorliegend nicht der Fall sei (SYNA, Travail.Suisse). Ausserdem können die Kantone bereits vier Sonntage pro Jahr festlegen, an denen ohne Bewilligung Arbeitnehmende