Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/77: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren · 24 Seiten
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Ein weiteres Argument, das gegen eine Spezifizierung der Touristenbedürfnisse angeführt wird: Solche Bedürfnisse würden je nach kulturellen, altersmässigen und konjunkturellen Gegebenheiten variieren (CCIG). Zudem sei es in einem liberalen Staat nicht Aufgabe der Behörden, den Verbrauchern ihre Bedürfnisse vorzuschreiben (Basel Tourismus, CP, FER, TCV, FevCom).
Einige Organisationen verlangen die Streichung des Verweises auf Art. 12 Abs. 1bisArGV 2 (City Vereinigung Luzern, Gewerbeverband BS, Handel Schweiz, HotellerieSuisse Basel, StadtKonzeptBasel, Swiss Retail Federation, Wirtschaftsverband Luzern, ZHK, VZH). Die Verweise sollen die gleichen sein wie für den Bergtourismus, also Art. 8 Abs. 1, 12 Abs. 1 und 14 Abs. 1 ArGV 2.
Die FER weist darauf hin, dass die vorgesehenen Einschränkungen dieselben sind wie jene für die Einkaufszentren (vgl. Art. 25 Abs. 3 und 4 ArGV 2). Diese Übereinstimmung sei nicht angebracht, zumal sich die Ziele und Funktionen eines Stadtzentrums nicht mit denjenigen eines Einkaufszentrums vergleichen liessen; zu unterschiedlich seien deren Aufgaben, wirtschaftliche und soziale Rollen, Beiträge zum Wohlstand des Landes sowie Bedürfnisse in Bezug auf Unterhaltung.
Für die CGAS, die eine zusätzliche Liberalisierung grundsätzlich ablehnt, sind die in der Vorlage verwendeten Begriffe zu unklar. So seien etwa die spezifischen Bedürfnisse der Touristen nirgends definiert; stattdessen werde auf die geltende Praxis verwiesen. Um zu bestimmen, ob das Sortiment solchen Bedürfnissen entspricht, ist «jeweils der Gesamteindruck des angebotenen Sortiments» massgeblich. Der Grad der Präzisierung dieser Definition müsse dem hier wichtigen Aspekt der Aufweichung des Sonntagsarbeitsverbots angemessen sein.
6.3 Betreffend Abs. 2 (Definition der Tourismusquartiere)
6.3.1 Generelle Positionen
Die Abgrenzung der Tourismusquartiere beruhe auf einem willkürlichen Ansatz und berge das Risiko einer Ungleichbehandlung der Geschäfte, die innerhalb des betreffenden Quartiers und denjenigen, die 20 Meter jenseits dieser Grenze liegen (CP).
Gemäss dem SFF sei der Fokus auf die Anzahl der Touristen und nicht der Bewohnenden zu legen. Es gäbe verschiedene Ortschaften, welche die Einwohnerzahl von 60'000 nicht erreichen, gemäss der inländischen Definition jedoch trotzdem eine Stadt (ab 10'000 Einwohnern) und Touristen-Attraktions-Orte sind. Der Ansatz müsse somit auch hier pragmatisch sein mit dem Ziel, den Tourismus zu fördern und attraktiv zu gestalten und damit die Wirtschaft der Schweiz zu steigern.
SGV und SSV finden, dass es in der Kompetenz der Gemeinden bzw. der Städte liegen solle, ihre Tourismusquartiere eigenständig festzulegen; die Kantonskompetenz sei deshalb zu streichen. Andere Organisationen wünschen hingegen eine grössere Autonomie der Kantone (CCIG, City Vereinigung Zürich, HANDELSVERBAND.swiss, KGV ZH, Zürich Tourismus, CCI GE/FR/JU/NE/TI/VS/VD) sowie der Sozialpartner (CCI GE/FR/JU/NE/TI/VS/VD).
6.3.2 Betreffend die Schwelle von 60'000 Einwohnern
Mehrere Organisationen verlangen eine Streichung der Einwohnerzahl-Schwelle (CCIG, CCI GE/FR/JU/NE/TI/VS/VD, City Vereinigung Zürich, SSV). Es sei Sache der Städte, ob sie für ihre Entwicklung auf den internationalen Tourismus setzen wollen. Darüber hinaus führe diese