Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/77: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren · 24 Seiten

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Ladenöffnungszeiten abgelehnt hat und dass sich die Mehrheitsmeinung seither nicht wesentlich verändert haben dürfte.

Die Verordnungsänderung müsse den Bedürfnissen des Tourismus entsprechen, national wettbewerbsneutral sein und umsetzungsfähig gestaltet werden (AR). Es wird eine Vereinfachung mit konkreten und praxistauglichen Kriterien für einen einheitlichen Vollzug verlangt (BE, BL). Die Rechtsunsicherheiten seien durch den Gesetzgeber zu beseitigen (SG). Der aktuelle Entwurf führe sowohl für die zuständige Behörde als auch für die betroffenen Geschäfte zu einem unverhältnismässigen und mühsamen administrativen Aufwand (BS, TI, VS).

Um eine nicht vollzugstaugliche Bestimmung und eine Ungleichbehandlung von Regionen oder Unternehmen zu verhindern, sei eine Integration in Art. 25 ArGV 2 ins Auge zu fassen, da die betroffen Stadtzentren auch als «Ausflugsorte» betrachtet werden könnten (GR). Es sei deshalb eine Modernisierung oder eine Neuinterpretation des geltenden Art. 25 ArGV 2 angezeigt (GR). Ausserdem scheine die Schaffung einer Rechtsgrundlage auf Bundesebene für eine dermassen beschränkte Anzahl an Orten unangebracht (VS).

Kritisiert wird auch, dass sich die Revision nicht zum Arbeitnehmerschutz äussert und weder eine Verstärkung der Kontrollen noch eine Finanzierung des Bundes vorsieht (BL, NE).

Formal sind die Stellungnahmen einiger Kantone so ausgestaltet, dass sie sich vollumfänglich der Stellungnahme der VDK anschliessen (insbesondere AI, AR, LU, NW, SH, UR).

3.2 Betreffend Abs. 1 (Sortimentsbeschränkung)

Die Einschränkungen bezüglich des Warenangebots und Kundenkreises werden grundsätzlich kritisiert. Der Vorzug der Luxusartikel und der Souvenirs gegenüber den Geschäften aus dem mittleren Preissegment wird als wenig attraktiv, wenn nicht gar kontraproduktiv eingeschätzt (VDK, FR, GL, SO, TG, VS, ZH). Es gehe damit eine Wettbewerbsverzerrung innerhalb der Quartiere zwischen den Geschäften innerhalb und ausserhalb des Geltungsbereichs der Bestimmung einher (z.B. mittleres Preissegment) (VDK, BL, OW). Zudem sei der Nutzen der Ausnahme einzig auf sehr wohlhabende Touristen beschränkt, während alle anderen Schichten ausgeschlossen wären (AG, GE). Schliesslich seien die spezifischen Bedürfnisse von Touristen heute nicht mehr auf den Einkauf von Souvenirs und Reiseführern beschränkt (GR).

Eine Unterscheidung zwischen Verkaufsgeschäften zur Befriedigung spezifischer Touristenbedürfnisse oder den Bedürfnissen des internationalen Tourismus und allen anderen Geschäften sei zu kompliziert bzw. nicht praktikabel (BE, BL, GE, GL, OW). Ein Kanton schlägt vor, dass nur Verkaufsgeschäfte, die spezifisch der Befriedigung touristischer Bedürfnisse dienen, von dieser Bestimmung erfasst werden. Hierzu bestehe bereits eine längere Vollzugspraxis, auf die abgestellt werden könne, womit sich Unklarheiten reduzieren liessen (BE). Eine Umsetzung über Gerichtsentscheide sei zu vermeiden (SZ).

Gemäss einer weiteren Meinung führe hingegen der Verzicht auf eine Sortimentsbeschränkung in den Tourismusquartieren seinerseits zu einer Ungleichbehandlung zwischen den Gewerbetreibenden innerhalb und ausserhalb dieser Zonen, was mit keinem öffentlichen Interesse gerechtfertigt sowie unverhältnismässig sei (SZ).

3.3 Betreffend Abs. 2 (Definition der Tourismusquartiere)

Die Kantone sind der Meinung, dass sie eigenständig in Absprache mit den betroffenen Städten respektive Gemeinden sowie den betroffenen Sozialpartnern vor Ort über die Ausgestaltung