Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/77: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren · 24 Seiten
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von Tourismuszonen befinden sollen (VDK, AG, FR, SG, SO, TG, VS, ZH). Somit sei die Definition der Tourismusquartiere an die Kantone zu delegieren, welche die Situation in ihren Regionen besser einschätzen könnten und deshalb besser in der Lage seien, zusammen mit den betroffenen Gemeinden die Perimeter für die touristische Sonntagsöffnung sachgerecht abzugrenzen (AG, VS).
Nach allgemeiner Ansicht scheint die Schwelle von 60'000 Einwohnern beliebig gewählt und habe eine inter- und innerkantonale Ungleichbehandlung zur Folge. Diese Situation führe zu unnötigen Konflikten und Wettbewerbsverzerrungen (explizit VDK, FR, GL, NW, TG), insbesondere zu einem interkantonalen Einkaufstourismus (FR). Für gewisse Kantone liegt diese Grenze zu hoch und ist zu senken, weil damit zahlreiche bedeutende Tourismusorte mit einer geringeren Einwohnerzahl ausgeschlossen sind (BE, BL). Eine solche Bestimmung vertiefe den Graben zwischen den Städten und den ländlichen Gebieten weiter und würde sicherlich von den Kleingeschäften in den ländlichen Regionen als unfair empfunden (VD). Die Einwohnerzahl einer Stadt sei zudem kein massgebliches Kriterium, da die Tourismusintensität anhand der Menge an Besucherinnen und Besuchern sowie der Anzahl Logiernächte zu bestimmen sei (FR).
Das Kriterium bezüglich des Anteils der Logiernächte ausländischer Gäste von 50% wird von gewissen Kantonen als zu hoch eingeschätzt (BE). Diese Bedingung konzentriere sich einzig auf den internationalen Tourismus und lasse den inländischen Tourismus ausser Acht (AG, VS). Der Begriff «ausländischer Gast» lasse offen, ob dabei auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort abzustellen sei (OW). Auch sei aus dem Text nicht klar abzuleiten, ob sich der Anteil der Logiernächte auf das betreffende Quartier oder auf die Stadt als Ganzes beziehe (SG, VD).
Die verschiedenen Bedingungen (breites Beherbergungs-, Kultur- und Gastronomieangebot in Gehdistanz) erzeugten einen grossen Ermessensspielraum (BE, BS, OW). Zudem sei der Rechtsbegriff «Gehdistanz» nicht eindeutig festgelegt (BE, BS, OW). Die Tourismusorte seien vielmehr in touristischen Räumen und Achsen zu denken, wo Touristinnen und Touristen sich aufhalten oder Touristenströme durchführen (GR).
Diese restriktive Definition schaffe auch Ungleichheiten zwischen den innerhalb und ausserhalb der Tourismusquartiere ansässigen Verkaufsgeschäften (BL, VD).
3.4 Betreffend Abs. 3 (Bedürfnisse des internationalen Fremdenverkehrs)
Bezüglich der Verkaufsgeschäfte, die den Bedürfnissen des internationalen Fremdenverkehrs dienen, sei die Bedingung zu streichen, wonach sie den wesentlichen Teil ihres erwirtschafteten Umsatzes mit internationaler Kundschaft erzielen müssen (siehe Abs. 3 Bst. b). Der Nachweis zur Erfüllung dieser Bedingung sei durch die Geschäfte schwierig zu erbringen, und es bestehe das Risiko grosser jährlicher Schwankungen (BE, BS, OW). Ausserdem lägen solche Finanzprüfungen klar ausserhalb des Zuständigkeitsbereichs der Arbeitsinspektion (GE) und beinhalteten einen beträchtlichen Aufwand bei ohnehin schon knappen Ressourcen (BE, BS, OW). Gerade in Grenzkantonen sei die Unterscheidung zwischen Pendlern und Touristen schwierig (BS).
In Bezug auf den Begriff der internationalen Kundschaft wäre es dienlich zu klären, ob das Kriterium der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes massgebend sei (BS). Zudem müsse festgelegt werden, wo die Grenze des Umsatzes liegt, der «zu einem wesentlichen Teil» mit internationaler Kundschaft erzielt wird. Bezüglich des letzten Punktes sei zu bedenken, dass gemäss Wegleitung des SECO zu Art. 25 ArGV 2 bereits ein Anteil von weniger als 50% «wesentlich» sein könne (BS).