Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2023/77: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren · 24 Seiten
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beschäftigt werden können (SYNA, Travail.Suisse). Aber nur zehn Kantone schöpfen diese Möglichkeit vollständig aus.
SGB und Unia kritisieren den Entscheid, die Ebene der Verordnung für eine Abweichung vom Verbot der Sonntagsarbeit zu benutzen. Dies scheine aus rechtsstaatlicher Sicht zweifelhaft, vor allem angesichts der Abstimmungsresultate der letzten Jahre. Sie hätten klar gezeigt, dass die Stimmbevölkerung keine Notwendigkeit sehe, die Ladenöffnungszeiten weiter zu liberalisieren: Rund drei Viertel der Abstimmungen in den Kantonen endeten mit einer Ablehnung der Liberalisierung der Ladenöffnungszeiten. Zudem sei der für eine Änderung der ArGV 2 notwendige Bedarf der Wirtschaft nicht ausreichend dargelegt.
SGB und Unia unterstreichen, dass entgegen der Aussage im erläuternden Bericht des SECO die Verordnungsänderung nicht von «Schweiz Tourismus und die Städtepartner» ausgegangen sei, sondern von einem «Appell» von lediglich drei Kantonen (TI, LU, ZH) und zwei für den Tourismus zuständigen Stellen (GE und ZH). Ausserdem ist zu konstatieren, dass die für den Tourismus zuständige Stelle in Genf offensichtlich vom Kanton nicht unterstützt wird und dass die Zürcher Bevölkerung gemäss einer Umfrage mehr Sonntagsarbeit ablehnt. Aktuell haben die Stadt- und Kantonsregierungen von Basel-Stadt und Bern bereits öffentlich mitgeteilt, kein Interesse an der Liberalisierung zu haben, und auch der Verband «Zürich Tourismus» sieht kein Bedürfnis. Das sei Zeichen genug, das Projekt zu stoppen und die berechtigte Kritik der Arbeitnehmenden und Gewerkschaften ernst zu nehmen.
Gemäss SGB und Unia sei es demokratiepolitisch höchst bedenklich, auf dem Verordnungsweg das Verbot der Sonntagsarbeit weiter aufzuweichen. Wie bereits seinerzeit anlässlich der Diskussion über die Umsetzung der Motion Abate auf dem Verordnungsweg scheine der Bundesrat in dieser Revision eine neue Definition des Tourismus zu entwerfen, welche von der im Arbeitsgesetz festgelegten abweiche. Um das Legalitätsprinzip zu wahren, gelte es eine Änderung mittels Verordnung wo immer möglich zu vermeiden und den Begriff des Tourismusortes im Gesetz neu zu fassen.
Die Notwendigkeit von Kontrollen würde damit beträchtlich und nachhaltig erhöht. Keine zusätzlichen Ressourcen für diese Mehrkontrollen vorzusehen, bedeute, keine Kontrollen oder schlechte Kontrollen durchzuführen oder stattdessen auf andere Kontrollen zu verzichten.
5.1.2 Positionen der Arbeitgebervereinigungen
Die Arbeitgebervereinigungen unterstützen die Stossrichtung des Entwurfs und eine Anpassung der Verordnung. Sie finden allerdings, dass der Entwurf zu restriktiv sei und zu wenig weit gehe.
HotellerieSuisse stellt klar, dass das Ziel nicht eine Liberalisierung der Sonntagsarbeit in der gesamten Schweiz sei, sondern einen Mehrwert in den klar begrenzten Zonen der Stadtzentren dank einem attraktiven internationalen Angebot zu schaffen. Die internationalen Touristen erwarteten ein solches Einkaufserlebnis und es gebe ein enormes unausgeschöpftes Kaufkraftpotenzial. Zudem hätten zahlreiche europäische Länder ihre Ladenöffnungszeiten, einschliesslich den Sonntagen, den Kundenbedürfnissen angepasst.
GastroSuisse meint, dass durch die Beschränkung auf bestimmte Arten von Geschäften und wenige grosse Städte das Ziel verfehlt werde, die städtischen Tourismusquartiere für Touristen attraktiver zu machen. Vielmehr dürften sich die Touristinnen und Touristen wundern, weshalb nur wenige Läden geöffnet hätten. Ein vielfältiges und breit gefächertes Einkaufserlebnis sei unabdingbar, um konkurrenzfähig zu bleiben.