Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2023/77: Revision der Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2): Sonntagsarbeit in städtischen Tourismusquartieren · 24 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 15Fedlex · Ergebnisbericht

Städte wie Zürich, Basel, Bern, Genf, Lausanne, Lugano und Luzern benötigten eine Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten, um ihre Attraktivität langfristig zu wahren und ihr touristisches Potenzial auszuschöpfen (Komitee Weltoffenes Zürich). Ein vernünftiges Verkaufsangebot in gewissen Tourismusquartieren solle von den Kantonen in Zusammenarbeit mit den Städten, den Gemeinden und den betroffenen Sozialpartnern vor Ort definiert werden (Verein Metropolitanraum ZH).

Eine generelle Kritik betrifft die Tatsache, dass Tagestouristen in der Vorlage nicht erwähnt sind (Basel Tourismus, CCIG, City Vereinigung Luzern, City Vereinigung Zurich, Handel Schweiz, KGV ZH, Stadtkonzeptbasel, Swiss Retail Federation, ZHK, VZH). Die Schweizer Bevölkerung unternehme jedoch insbesondere an Sonntagen zahlreiche Inlandreisen, ohne zu übernachten (Handel Schweiz).

6.1.2 Prinzipiell ablehnende Positionen

Die Organisationen mit prinzipiell ablehnender Haltung sind der Meinung, es handle sich um eine Schwächung des geschützten Sonntags und um eine weitere Verschlechterung der im Detailhandel bereits sehr schwierigen Arbeitsbedingungen (CGAS, Freikirchen, GBKZ, Sonntagsallianz, SIT, SEA, SKF). Eine weitere Liberalisierung der Arbeitszeiten habe Probleme der Vereinbarkeit von Beruf und Familie zur Folge, da in diesem Bereich bereits regelmässig am Samstag gearbeitet werde (Sonntagsallianz BE, GBKZ, KV). Zudem bedrohe eine zusätzliche Deregulierung die Gesundheit und erhöhe die psychosozialen Risiken weiter (GBKZ, KV). Gemäss diesen Organisationen zeige die Erfahrung, dass für die Sonntagsarbeit nicht auf zusätzliches Personal zurückgegriffen werde (z.B. Studierende), sondern dass dafür grösstenteils das auch unter der Woche beschäftigte Personal gebraucht werde (GBKZ, KV). Des Weiteren hätten die Beschäftigten nichts davon, weil die Sonntagszuschläge ab dem siebten Sonntag pro Kalenderjahr nicht mehr geschuldet seien (GBKZ, KV). Sie ergänzen, dass sich Sonntagsarbeit auf für die Gesellschaft unerlässliche Tätigkeiten beschränken sollte; sie sei nur mit einem dringenden Bedürfnis oder einer technischen oder wirtschaftlichen Unentbehrlichkeit zu rechtfertigten (Sonntagsallianz BE, SEA).

Den Touristen die Möglichkeit zu geben, am Sonntag ihre Einkäufe in der Stadt zu tätigen, seien keine höheren gesellschaftlichen Interessen oder zwingenden Gründe, die eine Ausnahme rechtfertigten (SEA). Unternehmen, welche einen dringenden Bedarf oder eine technische oder wirtschaftliche Unentbehrlichkeit nachweisen könnten, würden bereits heute eine Bewilligung erhalten (SEA). Ausserdem hätten zahlreiche Kantone nicht alle vier Sonntage ausgeschöpft, an denen ohne Bewilligung Personal beschäftigt werden könne (vgl. Art. 19 Abs. 6 ArG) (KV). Ebenfalls sei bereits heute im Gesetz über die Ladenöffnungszeiten des Kantons Genf (LHOM; SR I 1 05) die Möglichkeit vorgesehen, dass die Geschäfte in den Genfer Luxushotels ausserhalb der gesetzlichen Öffnungszeiten ihre Kundschaft bedienen können (vgl. Art. 8 LHOM) (CGAS). Dennoch habe kein Genfer Luxushotel seine Geschäfte entsprechend geöffnet, was aufzeige, dass kein zusätzliches Bedürfnis der Touristen bestehe (CGAS).

In Bezug auf das wirtschaftliche Interesse befürchten diese Organisationen, dass die Detailhandelsunternehmen zusätzliches Personal anstellen müssten, um die Erweiterung der Öffnungszeiten abdecken zu können (KV, SKF). Dies bevorteile die grossen Anbieter oder Ketten, welche die Ausgaben amortisieren könnten, während kleine Verkaufsläden dadurch immer mehr unter Druck gerieten (KV, SKF). Zudem hänge der Gesamtumsatz nicht von den Öffnungszeiten des Geschäfts ab, sondern vom Lohnniveau, der Arbeitslosenquote und dem für den Konsum verfügbaren Lohnanteil (SKF). Eine Verlängerung der Öffnungszeiten führe somit lediglich zu einer Verlagerung der Konsumgewohnheiten (SKF).