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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 16 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG

Art. 17 Meldeermächtigung

Gilt ein Trust in einem anderen Staat nach dessen Recht als meldendes Finanzinstitut oder unterliegt er gemäss Abschnitt I MRK in einem anderen Staat als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen der Meldepflicht, so ist jeder oder jede in der Schweiz ansässige Trustee ermächtigt, für den Trust die Meldung an die zuständige Behörde dieses Staates vorzunehmen.

Gliederungstitel vor Art. 17a

5a. Abschnitt: Aufbewahrungspflicht

Art. 17a

Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute und die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen die zur Erfüllung der Pflichten nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten14 oder nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte15 und nach diesem Gesetz erstellten Unterlagen und eingeholten Belege gemäss den Vorgaben von Artikel 958f OR16 aufbewahren.

Art. 18 Mitteilungspflicht bei einer Änderung der Gegebenheiten bei

Selbstauskunft

Wer eine Selbstauskunft nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz erteilt hat, muss dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder dem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen bei einer Änderung der Gegebenheiten die neu zutreffenden Angaben im Rahmen der Selbstauskunft mitteilen.

Art. 19 Ansprüche und Verfahren im Datenschutz

1In Bezug auf Informationen, die von meldenden schweizerischen Finanzinstituten und schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen gesammelt werden, und auf deren Übermittlung an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten stehen den meldepflichtigen Personen gegenüber den meldenden schweizerischen Finanzinstituten und schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen die Rechte nach dem DSG17 zu.

2Gegenüber der ESTV können meldepflichtige Personen ausschliesslich ein Auskunftsrecht geltend machen und verlangen, dass unrichtige Daten, die auf Übermittlungsfehlern beruhen, berichtigt werden. Sofern die Übermittlung der Daten für die meldepflichtige Person Nachteile zur Folge hätte, die ihr mangels rechtsstaatlicherVernehmlassung Garantien nicht zugemutet werden können, stehen ihr die Ansprüche nach Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196818 (VwVG) zu.

14 SR 0.653.1

15SR …

16SR 220

17SR 235.1

18 SR 172.021