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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 16 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG

2In der Anmeldung hat der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen anzugeben:

a. seinen Namen oder seine Firma sowie seinen Sitz oder Wohnsitz; handelt es sich um eine juristische Person oder um eine Gesellschaft ohne juristische Persönlichkeit mit statutarischem Sitz im Ausland oder um ein Einzelunternehmen mit Sitz im Ausland, so sind der Name oder die Firma, der Ort der Hauptniederlassung und die Adresse der inländischen Leitung anzugeben;

b. die UID;

c. die Art der Tätigkeit;

d. das Datum der Aufnahme der Tätigkeit;

e. die Anknüpfungspunkte nach Abschnitt I MRK;

f. ob er ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen ist.

3Endet die Eigenschaft als relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen nach einem Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 und nach diesem Gesetz oder wird die Geschäftstätigkeit aufgegeben, so hat sich der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen bei der ESTV unaufgefordert abzumelden.

4Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der An- und Abmeldung.

Gliederungstitel vor Art. 14

4. Abschnitt: Informationspflicht

Art. 14 Sachüberschrift

Informationspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Abschnitts

Art. 14a Informationspflicht der schweizerischen meldenden Anbieter von

Kryptodienstleistungen

1Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen informieren die meldepflichtigen Personen direkt oder über ihre Vertragspartei spätestens am 31. Januar des Jahres, in dem erstmals sie betreffende Informationen an einen Partnerstaat MRK übermittelt werden, über:

a. Vernehmlassungihre Eigenschaft als schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen;

b. die Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 und deren Inhalt, insbesondere über die aufgrund der Abkommen auszutauschenden Informationen;

c. die Liste der Partnerstaaten MRK der Schweiz und den Ort der Veröffentlichung der jeweils aktualisierten Liste;

d. die in Anwendung der Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 zulässige Nutzung dieser Informationen;