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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 16 Seiten
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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG
Beilage «Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten»;
c. nach der multilateralen Vereinbarung vom …4 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte) einschliesslich ihrer Beilage «Melderahmen für Kryptowerte»;
d. nach anderen internationalen Abkommen, die einen automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte vorsehen.
Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis, cbis, cter, dbis, dter, i und j sowie 2–4
1In diesem Gesetz bedeuten:
bbis. Melderahmen für Kryptowerte (MRK): der Melderahmen für Kryptowerte der OECD;
cbis. Partnerstaat GMS: Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vereinbart hat;
cter. Partnerstaat MRK: Staat oder Hoheitsgebiet gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 1 MRK;
dbis. relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen: ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz gemäss Abschnitt I Unterabschnitte A und B MRK verfügt;
dter. schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen: ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der nicht gemäss Abschnitt I Unterabschnitte C–H MRK von den Melde- und Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten II und III MRK in der Schweiz befreit ist;
i. bestehendes Konto: ein Finanzkonto, das:
1. am Tag vor Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat GMS oder, wenn die Änderung vom … zuvor in Kraft tritt, am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Änderung von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt wird.
2. am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt wird, sofern das Konto nur aufgrund der Umsetzung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten vom …5 als Finanzkonto gilt.
Vernehmlassung
j. Neukonto: ein von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das:
1. am Tag der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat GMS oder später oder, wenn die Än-
4SR …