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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 16 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG

Beilage «Gemeinsamer Melde- und Sorgfaltsstandard für Informationen über Finanzkonten»;

c. nach der multilateralen Vereinbarung vom …4 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch nach dem Melderahmen für Kryptowerte (AIA-Vereinbarung Kryptowerte) einschliesslich ihrer Beilage «Melderahmen für Kryptowerte»;

d. nach anderen internationalen Abkommen, die einen automatischen Informationsaustausch über Kryptowerte vorsehen.

Art. 2 Abs. 1 Bst. bbis, cbis, cter, dbis, dter, i und j sowie 2–4

1In diesem Gesetz bedeuten:

bbis. Melderahmen für Kryptowerte (MRK): der Melderahmen für Kryptowerte der OECD;

cbis. Partnerstaat GMS: Staat oder Hoheitsgebiet, mit dem die Schweiz den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten vereinbart hat;

cter. Partnerstaat MRK: Staat oder Hoheitsgebiet gemäss Abschnitt IV Unterabschnitt F Nummer 1 MRK;

dbis. relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen: ein meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der über einen Anknüpfungspunkt zur Schweiz gemäss Abschnitt I Unterabschnitte A und B MRK verfügt;

dter. schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen: ein relevanter meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen, der nicht gemäss Abschnitt I Unterabschnitte C–H MRK von den Melde- und Sorgfaltspflichten nach den Abschnitten II und III MRK in der Schweiz befreit ist;

i. bestehendes Konto: ein Finanzkonto, das:

1. am Tag vor Beginn der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat GMS oder, wenn die Änderung vom … zuvor in Kraft tritt, am Tag vor dem Inkrafttreten dieser Änderung von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt wird.

2. am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt wird, sofern das Konto nur aufgrund der Umsetzung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten vom …5 als Finanzkonto gilt.

Vernehmlassung

j. Neukonto: ein von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführtes Finanzkonto, das:

1. am Tag der Anwendbarkeit des automatischen Informationsaustauschs mit einem Partnerstaat GMS oder später oder, wenn die Än-

4SR …

5 SR 0.653.1