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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 16 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG

9bisEin in der Schweiz ansässiger Rechtsträger gilt als qualifizierter gemeinnütziger Rechtsträger und somit als nicht meldendes Finanzinstitut, wenn er die vom Bundesrat festgelegten Voraussetzungen erfüllt und über eine entsprechende Bestätigung der zuständigen schweizerischen Steuerverwaltung verfügt.

Art. 6 und Gliederungstitel vor Art. 7

Aufgehoben

Art. 7 Abs. 2 und 3 Bst. b

2Der Bundesrat kann Änderungen des GMS in die Beilage zur AIA-Vereinbarung aufnehmen, wenn diese von beschränkter Tragweite sind.

3Als Änderungen von beschränkter Tragweite gelten namentlich solche, die:

b. sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln.

Art. 8

Aufgehoben

Art. 10 Abs. 4 und 5

4Gilt eine meldepflichtige Person als beherrschende Person oder Inhaberin einer Eigenkapitalbeteiligung aufgrund von mehr als einer Rolle und ist die Identifikation der Rolle der meldepflichtigen Person nach den Verfahren zur Bekämpfung der Geldwäscherei erforderlich, so meldet das meldende schweizerische Finanzinstitut:

a. in Bezug auf einen Rechtsträger, bei dem es sich nicht um einen Trust oder ein ähnliches Rechtsgebilde handelt, die hierarchisch relevanteste Rolle dieser meldepflichtigen Person; die hierarchische Relevanz bestimmt sich nach der folgenden Reihenfolge:

1. natürliche Person, die den Rechtsträger aufgrund der ihr letztendlich gehörenden Eigentumsanteile beherrscht;

2. natürliche Person, welche die juristische Person auf andere Weise beherrscht;

3. natürliche Person in der oberen Führungsebene.

b. in Bezug auf einen Trust oder ein ähnliches Rechtsgebilde jede Rolle dieser

Vernehmlassungmeldepflichtigen Person, einschliesslich folgender Rollen:

1. Begründer oder Begründerin;

2. Trustee;

3. Protektor oder Protektorin;

4. Begünstigter oder Begünstigte; und

5. andere natürliche Person, die letztendlich die Kontrolle über den Trust ausübt.