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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 16 Seiten
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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG
Absatz 1 Buchstabe b Ziffern ii–iv des Amtshilfeübereinkommens verwendet werden können.
5Er bezeichnet die Partnerstaaten, denen er gestützt auf einen Antrag gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten gestattet, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne der Änderung vom …29 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten an die Schweiz zu übermitteln.
Art. 41bisÜbergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
1Ungeachtet des Abschnitts I Unterabschnitt A GMS sind die nach Abschnitt I Unterabschnitt A Nummern 1 Buchstabe b und 6bis GMS zu meldenden Informationen über die Rollen, aufgrund derer meldepflichtige Personen als beherrschende Personen oder als Inhaberinnen von Eigenkapitalbeteiligungen des Rechtsträgers gelten, für jedes meldepflichtige Konto, das am Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom …30 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten31 von einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut geführt oder gehalten wird und für Meldezeiträume, die im zweiten Kalenderjahr nach diesem Datum enden, nur dann zu melden, wenn diese Informationen in den elektronisch durchsuchbaren Daten des meldenden schweizerischen Finanzinstituts verfügbar sind.
2Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind, können sich bis zum Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … der AIA-Vereinbarung Finanzkonten betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen. Nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … der AIA-Vereinbarung Finanzkonten können sich Personen, die in mehr als einem Staat steuerlich ansässig sind und die erstmals oder erneut dokumentiert werden, betreffend die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit nicht mehr auf die in den Steuerabkommen enthaltenen Regelungen berufen und müssen alle Staaten, in denen sie steuerlich ansässig sind, deklarieren.
3Der Bundesrat kann für eine befristete Dauer Abweichungen von Artikel 2 Buchstabe dtervorsehen.
II
1Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein
Vernehmlassung
Referendum zustande gekommen ist, so tritt es rückwirkend auf den 1. Januar 2026 in Kraft.
29AS …
30AS …