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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 16 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG

Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Kryptowertnutzerin die Selbstauskunft erteilt wird.

2Ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen kann eine Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Kryptowertnutzerin nur dann ohne Vorliegen einer Selbstauskunft aufnehmen, wenn:

a. der Kryptowertnutzer oder die Kryptowertnutzerin als Rechtsträger gilt und der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen anhand der ihm vorliegenden oder der öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellt, dass der Kryptowertnutzer oder die Kryptowertnutzerin eine ausgenommene Person ist; oder

b. ein anderer Ausnahmefall vorliegt; in diesem Fall muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen die Selbstauskunft innerhalb von 90 Tagen erhalten haben und plausibilisieren; der Bundesrat umschreibt die Ausnahmefälle näher.

3Liegen einem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen 90 Tage nach Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit einem Kryptowertnutzer oder einer Kryptowertnutzerin die nach dem anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz zur Plausibilisierung der Selbstauskunft notwendigen Informationen oder in einem Ausnahmefall nach Absatz 2 Buchstabe b die Selbstauskunft nicht vor, so muss er die Geschäftsbeziehung mit dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin abbrechen oder so lange keine relevanten Transaktionen im Auftrag des Kryptowertnutzers oder der Kryptowertnutzerin durchführen, bis ihm alle Informationen vorliegen. Es steht ihm ein ausserordentliches Kündigungsrecht zu. Vorbehalten sind Fälle nach Artikel 9 GwG12.

Gliederungstitel vor Art. 13

3. Abschnitt: Registrierungspflicht

Art. 13 Sachüberschrift und Abs. 4

Registrierungspflicht der meldenden schweizerischen Finanzinstitute

4Der oder die Trustee muss einen Trust nach Artikel 3 Absatz 9 anmelden. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten der An- und Abmeldung.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4. Abschnitts

Vernehmlassung

Art. 13a Registrierungspflicht der relevanten meldenden Anbieter von

Kryptodienstleistungen

1Wer zu einem relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen nach einem Abkommen nach Artikel 1 Absatz 1 und nach diesem Gesetz wird, hat sich unaufgefordert bei der ESTV anzumelden.

12 SR 955.0