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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 16 Seiten
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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG
Art. 12c Anwendung und Weiterentwicklung der AIA-Vereinbarung
Kryptowerte
1Die Rechte und Pflichten der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen richten sich im Rahmen der Umsetzung der AIA-Vereinbarung Kryptowerte11 nach der Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte und nach diesem Gesetz.
2Der Bundesrat kann Änderungen des MRK in die Beilage zur AIA-Vereinbarung Kryptowerte aufnehmen, wenn diese von beschränkter Tragweite sind.
3Als Änderungen von beschränkter Tragweite gelten namentlich solche, die:
a. für meldepflichtige Nutzer und Nutzerinnen, beherrschende Personen, die meldepflichtige Personen sind, und relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen keine neuen Pflichten begründen oder keine bestehenden Rechte aufheben;
b. sich an die Behörden richten und administrativ-technische Fragen regeln.
Art. 12d Erleichterungen bei der Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen können dritte Dienstleister zur Erfüllung ihrer Sorgfaltspflichten beiziehen; sie bleiben für die Erfüllung der Pflichten verantwortlich.
Art. 12e Präzisierung der Meldepflichten
1Zur Bestimmung des Werts einer Einzelhandelszahlungstransaktion muss der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen den Betrag unter Verwendung des Kassakurses in US-Dollar umrechnen.
2Der Bundesrat kann die für die Meldung zulässigen Währungen festlegen, wenn im MRK keine für die Meldung zulässigen Währungen festgelegt sind.
3Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen im Todesfall einer Person eines meldepflichtigen Staates deren Nachlass als Nachlass mit eigener Rechtspersönlichkeit behandeln können.
4Für die Meldung der Rollen der meldepflichtigen Personen, die als beherrschende Personen gelten, gilt Artikel 10 Absatz 4.
5Ist eine meldepflichtige Person in mehr als einem Staat steuerlich ansässig, so gilt sie in Bezug auf alle meldepflichtigen Staaten als Person eines meldepflichtigen Staates.
Vernehmlassung
Art. 12f Präzisierung der Sorgfaltspflichten
1Schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen angemessene organisatorische Massnahmen treffen, die sicherstellen, dass bei Aufnahme der
11 SR …