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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 16 Seiten
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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG
derung vom … zuvor in Kraft tritt, am Tag des Inkrafttretens dieser Änderung oder später eröffnet wird.
2. am Tag des Inkrafttretens der Änderung vom … oder später eröffnet wird, sofern das Konto nur aufgrund der Umsetzung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten vom … als Finanzkonto gilt.
2Aufgehoben
3Die Begriffe «[Staat/Gebiet]» und «[Adjektiv, das den Staat bzw. das Gebiet bezeichnet]» in den Abschnitten I und IV Unterabschnitte D Nummer 9 und F Nummer 1 MRK sind als «Schweiz» beziehungsweise «schweizerisch» zu verstehen.
4Das Datum «[xx.xx.xxxx]» in Abschnitt IV Unterabschnitt D Nummern 4 und 6 MRK entspricht dem Tag vor dem Inkrafttreten der Änderung vom …
Art. 2a Vereinbarungen über den Datenschutz
Sieht das anwendbare Abkommen vor, dass die informierende Behörde Datenschutzbestimmungen bezeichnen kann, die von der empfangenden Behörde einzuhalten sind, so kann der Bundesrat Vereinbarungen über den Datenschutz abschliessen. Die einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen müssen mindestens dem Schutzniveau des Datenschutzgesetzes vom 25. September 20206 (DSG) und dieses Gesetzes entsprechen.
Art. 2b Kommentare der OECD
Die anwendbaren Abkommen einschliesslich ihrer Beilagen sind insbesondere nach Massgabe der zugehörigen Kommentare7 auszulegen.
Gliederungstitel nach Art. 2b
2. Abschnitt: Gemeinsamer Meldestandard für Informationen über Finanzkonten
Art. 3 Abs. 4 und 9bis
4Finanzinstitute nach den Absätzen 1–3 sind meldende Finanzinstitute in Bezug auf:
a. Zahlungen, die aus einer Verpflichtung im Zusammenhang mit gewerblichen Finanzaktivitäten stammen, die denen einer spezifizierten Versicherungsge-Vernehmlassungsellschaft, eines Verwahrinstituts oder eines Einlageinstituts entsprechen;
b. die Verwahrung von digitalen Zentralbankwährungen für Kontoinhaber oder Kontoinhaberinnen, die keine Finanzinstitute, staatlichen Rechtsträger, internationale Organisationen oder Zentralbanken sind.
6 SR 235.1
7 Die Kommentare können kostenlos eingesehen werden unter: www.oecd.org > Topics > Tax > Exchange of Information > Latest Documents > International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters: Crypto-Asset Reporting Framework and 2023 update to the Common Reporting Standard.