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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 16 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG

Art. 32a Verletzung der Auskunftspflicht gegenüber der ESTV

1Mit Busse bis zu 100 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich die Auskunftspflicht der schweizerischen Finanzinstitute oder der relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen gegenüber der ESTV nach Artikel 25 Absatz 1 verletzt.

2Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 50 000 Franken.

Art. 35 Straftaten betreffend die Selbstauskunft

Mit Busse bis zu 10 000 Franken wird bestraft, wer einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder einem schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen vorsätzlich keine Selbstauskunft oder eine falsche Selbstauskunft erteilt, Änderungen der Gegebenheiten nicht mitteilt oder über Änderungen der Gegebenheiten falsche Angaben macht.

Art. 38

Aufgehoben

Art. 39 Genehmigungskompetenz

1Die Bundesversammlung genehmigt mit einfachem Bundesbeschluss in ihre Zuständigkeit fallende völkerrechtliche Verträge mit Staaten, die in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung Finanzkonten26 oder in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte27 aufgenommen werden sollen, über den Marktzugang für Finanzdienstleister und über die Regularisierung der Steuersituation von Steuerpflichtigen.

2Der Bundesrat beschliesst die Aufnahme eines Staates in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung Finanzkonten oder in die Liste nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe g der AIA-Vereinbarung Kryptowerte.

3Er entscheidet über Anfragen von Partnerstaaten gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte betreffend die Verwendung der erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer i des Übereinkommens vom 25. Januar 198828 über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen), zu denen diese einen Vorbehalt in Bezug auf die Amtshilfe gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe a

des Amtshilfeübereinkommens angebracht haben.Vernehmlassung

4Er kann beschliessen, die zuständigen Behörden der Partnerstaaten gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe c der AIA-Vereinbarung Kryptowerte anzufragen, ob die erhaltenen Informationen für die Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung, die Strafverfolgung oder die Entscheidung über Rechtsmittel hinsichtlich Steuern nach Artikel 2

26 SR 0.653.1

27SR …

28 SR 0.652.1