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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 16 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG

a. die Eigenschaft als Finanzinstitut oder als meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz;

b. den Inhalt der Meldungen nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz.

Art. 31 Abs. 3

3Sie kann in eigener Kompetenz von der Übermittlung der Informationen nach der AIA-Vereinbarung Finanzkonten24 einschliesslich ihres Addendums an einen Partnerstaat absehen oder den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten gegenüber einem Partnerstaat aussetzen, wenn:

a. der Bundesrat dem betreffenden Partnerstaat gestützt auf einen Antrag gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten gestattet hat, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erweiterten Melde- und Sorgfaltsverfahren im Sinne der Änderung vom …25 der AIA-Vereinbarung Finanzkonten an die Schweiz zu übermitteln, und dieser Übergangszeitraum abgelaufen ist; oder

b. der Bundesrat einem Antrag eines Partnerstaats gemäss Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten nicht zugestimmt hat.

Art. 32 Verletzung der Melde- und Sorgfaltspflichten

1Mit Busse bis zu 250 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:

a. die im anwendbaren Abkommen und in den Artikeln 9–12 genannten Sorgfaltspflichten betreffend die Überprüfung der Konten und die Identifizierung der meldepflichtigen Personen verletzt;

b. die im anwendbaren Abkommen und in den Artikeln 12d und 12f genannten Sorgfaltspflichten betreffend die Überprüfung der Kryptowertnutzer und Kryptowertnutzerinnen und die Identifizierung der meldepflichtigen Nutzer und Nutzerinnen und der beherrschenden Personen, die meldepflichtige Personen sind, verletzt;

c. die Registrierungspflicht nach den Artikeln 13 und 13a verletzt;

d. die Informationspflicht nach den Artikeln 14 Absätze 1 und 3 und 14a Absätze 1 und 3 verletzt;

e. Vernehmlassungdie Meldepflichten nach den Artikeln 12e und 15 Absätze 1–1ter verletzt;

f. die Aufbewahrungspflicht nach Artikel 17a verletzt.

2Handelt der Täter oder die Täterin fahrlässig, so beträgt die Busse bis zu 100 000 Franken.

24 SR 0.653.1

25 AS …