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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 16 Seiten
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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG
e. die Rechte der meldepflichtigen Personen nach dem DSG13 und diesem Gesetz.
2Wurde die Geschäftsbeziehung mit dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin beendet, erfolgt die Information einmalig an die letzte bekannte Adresse.
3Die schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen veröffentlichen auf ihrer Website eine jährlich am 31. Januar aktualisierte Liste der Partnerstaaten MRK der Schweiz oder verweisen auf die Liste des EFD.
4Der schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen stellt dem Kryptowertnutzer oder der Kryptowertnutzerin, dessen oder deren Transaktionen Gegenstand der Meldung sind, auf Ersuchen eine Kopie der Meldung zu.
Art. 15 Abs. 1bis, 1terund 2bis
1bisDie schweizerischen meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen übermitteln die nach dem anwendbaren Abkommen zu übermittelnden Informationen jährlich innerhalb von sechs Monaten nach Ablauf des betreffenden Kalenderjahres elektronisch an die ESTV. Führte ein schweizerischer meldender Anbieter von Kryptodienstleistungen während des Meldezeitraums keine meldepflichtigen Transaktionen durch, so meldet er diesen Umstand der ESTV innerhalb derselben Frist.
1terDie relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen, die nicht schweizerische meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen sind, melden der ESTV innerhalb derselben Frist den Staat, in dem sie der Meldepflicht unterstehen, sowie den Anknüpfungspunkt nach Abschnitt I MRK, aufgrund dessen sie in diesem Staat der Meldepflicht unterstehen.
2bisSie übermittelt die von den schweizerischen meldenden Anbietern von Kryptodienstleistungen nach dem anwendbaren Abkommen an sie übermittelten Informationen innerhalb der im anwendbaren Abkommen festgelegten Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten MRK. Sie kann die Informationen nach Absatz 1ter innerhalb derselben Fristen an die zuständigen Behörden der Partnerstaaten MRK übermitteln.
Art. 16 Verjährung
1Der Anspruch gegenüber dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder dem relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen auf Übermittlung der Meldung verjährt fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung zu übermitteln war.
Vernehmlassung
2Die Verjährung wird durch jede auf die Geltendmachung der Meldung gerichtete Amtshandlung unterbrochen, die einem meldenden schweizerischen Finanzinstitut oder einem relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen zur Kenntnis gebracht wird. Mit der Unterbrechung beginnt die Verjährung von Neuem.
3Die Verjährung tritt spätestens zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres ein, in dem die Meldung zu übermitteln war.
13 SR 235.1