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Vernehmlassung 2023/98: Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen AIA in Steuersachen (AIAG und AIAV) · 16 Seiten

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Internationaler automatischer Informationsaustausch in Steuersachen. BG

c. den Katalog der Daten über verwaltungs- und strafrechtliche Verfolgungen oder Sanktionen;

Art. 25 Auskunftspflicht

1Personen und Behörden, denen die ESTV nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz aus dem Ausland erhaltene Informationen übermittelt, sowie schweizerische Finanzinstitute und relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen müssen der ESTV Auskunft über alle Tatsachen erteilen, die für die Umsetzung der Abkommen und dieses Gesetzes relevant sind.

2Die ESTV, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht, die Selbstregulierungsorganisationen nach Artikel 24 GwG20 und die Aufsichtsorganisationen nach Artikel 43a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200721 (FINMAG) können jene nicht öffentlich zugänglichen Informationen untereinander austauschen, die sie zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben nach diesem Gesetz oder nach der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung benötigen, insbesondere Personendaten und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten nach Artikel 5 Buchstabe c Ziffern 1, 2, 5 und 6 DSG22 beziehungsweise besonders schützenswerter Daten nach Artikel 57r Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199723. Sie dürfen die erhaltenen Informationen nur zur Erfüllung der jeweiligen Aufgaben verwenden. Artikel 40 FINMAG bleibt vorbehalten.

Art. 28 Überprüfung

1Die ESTV überprüft die schweizerischen Finanzinstitute und die relevanten meldenden Anbieter von Kryptodienstleistungen hinsichtlich der Erfüllung ihrer Pflichten nach den anwendbaren Abkommen und diesem Gesetz.

2Sie kann zur Abklärung des Sachverhaltes:

a. die Geschäftsbücher, die Belege und andere Urkunden des schweizerischen Finanzinstituts oder des relevanten meldenden Anbieters von Kryptodienstleistungen an Ort und Stelle überprüfen oder deren Herausgabe verlangen;

b. schriftliche und mündliche Auskünfte einholen.

3Stellt sie fest, dass das schweizerische Finanzinstitut oder der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen seinen Pflichten nicht oder mangelhaft nachgekommen ist, so gibt sie ihm Gelegenheit, zu den festgestellten Mängeln Stellung zu nehmen.

Vernehmlassung

4Können sich das schweizerische Finanzinstitut oder der relevante meldende Anbieter von Kryptodienstleistungen und die ESTV nicht einigen, so erlässt die ESTV eine Verfügung.

5Auf Antrag erlässt die ESTV eine Feststellungsverfügung über:

20SR 955.0

21SR 956.1

22SR 235.1

23 SR 172.010