Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/10: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 23 Seiten
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5.4.4 Gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft
Im Zusammenhang mit der dritten Massnahme (Ergänzung des Formulars für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen) präsentiert sich die Lage bei den Dachverbänden wie folgt:
• 1 Dachverband ist überzeugt (SGB)
• 2 Dachverbände sind nicht überzeugt (economiesuisse, SGV)
Die Dachverbände der Wirtschaft führen Bedenken gegen die dritte Massnahme auf und weisen insbesondere auf den administrativen Aufwand für die Vermieterschaft und die Behörden hin (economiesuisse, SGV). economiesuisse sieht mit der Massnahme zudem das Risiko von Rechtsunsicherheiten verbunden. Für den Schweizerischen Gewerbeverband hat diese Massnahme keinen Einfluss auf die Mietzinse und der Schweizerische Gewerkschaftsbund hält es für einen sehr niederschwelligen Ansatz.
5.4.5 Weitere interessierte Organisationen
Im Zusammenhang mit der dritten Massnahme (Ergänzung des Formulars für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen) präsentiert sich die Lage bei den weiteren interessierten Organisationen wie folgt:
• 3 Organisationen sind überzeugt (Casafair, RPSL, SMV)
• 1 Organisation ist einigermassen überzeugt (Wohnen Schweiz)
• 9 Organisationen sind nicht überzeugt (CATEF, CGI, FRI, HEV Schweiz, KGAST, SVBK, SVIT Schweiz, USPI, VIS)
• 1 Organisation hat diese Bewertung ausgelassen (wbg schweiz)
Die weiteren interessierten Organisationen sehen den Nutzen der dritten Massnahme in der gesteigerten Transparenz (Casafair, KGAST, RPSL, SMV, wbg schweiz, Wohnen Schweiz). Für Casafair ist es beispielsweise wesentlich, dass die Mietparteien über die Informationen verfügen, wie sie sich gegen eine übersetzte Mietzinserhöhung wehren können.
Die Bedenken dieser Organisationen gegen die dritte Massnahme richten sich einerseits auf den zusätzlich generierten Aufwand. Für verschiedene Organisationen fordert der neue Hinweis die Mietparteien geradezu auf, eine Mietzinserhöhung nach absoluten Kriterien anzufechten (CGI, HEV Schweiz, SVBK, SVIT Schweiz). Auch betont wird der Mehraufwand und/oder die Verfahrenszunahme für
Schlichtungsbehörden und Gerichte (CATEF, CGI, HEV Schweiz, KGAST, SVBK, SVIT Schweiz, wbg schweiz). Die Camera Ticinese dell’Economia Fondiaria führt in diesem Zusammenhang aus, dass die Schlichtungsstellen, die Vermieterinnen und Vermieter zu großen Zugeständnissen an die Mietparteien bewegen könnten, um ihnen komplizierte, riskante und kostspielige Gerichtsverfahren zu ersparen. Die Union Suisse des Professionnels de l’immobilier weist im Weiteren auf den Verwaltungsaufwand für die Vermieterinnen und Vermieter wie auch für die Behörden (Neugestaltung und Genehmigung der Formulare) hin.
Andererseits existieren auch Bedenken zur inhaltlichen Ausgestaltung des Mietzinserhöhungsformulars. So vertreten die weiteren interessierten Organisationen beispielsweile die Meinung, dass die aktuellen Informationen ausreichend sind (FRI, SVIT Schweiz) oder das Formular mit dem neuen Hinweis unübersichtlich wird (VIS). Einzelne Organisationen betonten auch, dass der neue Hinweis die Mietparteien verwirren und zu unpassenden Begründungen bzw. zu Fehlern führen kann (CGI, SVIT Schweiz, USPI). Der SVIT Schweiz und Camera Ticinese dell’Economia Fondiaria führen in diesem Zusammenhang aus, dass die Massnahme nicht mit dem geltenden Recht und/oder der Rechtsprechung zu vereinbaren ist. Die Union Suisse des Professionnels de l’immobilier weist ausserdem darauf hin, dass das Mietzinserhöhungsformular dazu dient, den Mietparteien ihre Anfechtungsmöglichkeiten aufzuzeigen, aber nicht zusätzlich auf die notwendige Begründung (Einwand) hinweisen soll.
Weitere Bedenken äussern die Organisationen im Hinblick auf das Verhältnis der dritten Massnahme zur Indexmiete (CGI, USPI). Die Chambre Genevoise Immobilière führt hierzu etwa aus, dass bei der Indexmiete eine Anfechtung der Erhöhung nur erfolgen kann, um mögliche Fehler zu korrigieren (falscher Index, Berechnungsfehler), nicht aber, um die Miete nach absoluten Kriterien (Rendite, Orts- und