Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/10: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 23 Seiten

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5.6.6 Nicht offiziell angeschriebene Organisationen / Personen

Im Zusammenhang mit der gesamten Vorlage zum Abbau mietrechtlicher Formvorschriften (Staffelmiete) präsentiert sich die Lage bei den nicht offiziell angeschriebenen Organisationen / Personen wie folgt:

• 8 Organisationen / Personenmehrheiten befürworten die Gesamtvorlage (AMAS, ASIP, COP-TIS, GastroSuisse, Immofonds Asset Management AG, SVV, Studierende Uni ZH, UBS Fund Management [Switzerland] AG)

• 3 Organisationen lehnen die Gesamtvorlage ab (CP, HEV ZH, SBV)

Den Nutzen der Gesamtvorlage sehen die nicht offiziell angeschriebenen Organisationen und Personen in der Vereinfachung (AMAS, ASIP, COPTIS) und in einer besseren Einzelfallgerechtigkeit (UBS Fund Management [Switzerland] AG).

Bedenken haben diese Organisationen und Personen einerseits zur vorgeschlagenen Fristenregelung, wobei hierfür auf den Willen des Gesetzgebers (Art. 269d Abs. 5 OR) verwiesen wird, Formvorschriften abzubauen (CP, HEV ZH, SBV). Andererseits wird der Hinweis auf die Schriftlichkeit bei der Mitteilung von Staffelungen als überflüssig betrachtet, weil dies bereits auf Gesetzesstufe festgehalten ist (CP, SBV). Schliesslich bringt der Hauseigentümerverband Zürich vor, dass der vorgeschlagene Hinweis auf die Einredemöglichkeiten in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 6 VMWG in Bezug auf die Indexmiete falsch ist. Er führt dazu aus, dass bei Indexmieten nur die korrekte Aufrechnung der Teuerung überprüft werden kann.