Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/10: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 23 Seiten

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USPI). Wiederum andere Überlegungen zielen mehr auf die Wirkung der Gesamtvorlage ab, die von einzelnen Organisationen als zu gering betrachtet wird (Casafair, RPSL, SMV, wbg schweiz).

5.1.6 Nicht offiziell angeschriebene Organisationen / Personen

Im Zusammenhang mit der gesamten Vorlage zu den mietzinsdämpfenden Massnahmen präsentiert sich die Lage bei den nicht offiziell angeschriebenen Organisationen / Personen wie folgt:

• 2 Organisationen / Personenmehrheiten befürworten die Gesamtvorlage (GastroSuisse, Studierende Uni ZH)

• 9 Organisationen lehnen die Gesamtvorlage ab (AMAS, ASIP, COPTIS, CP, HEV ZH, Immofonds Asset Management AG, SBV, SVV, UBS Fund Management [Switzerland] AG)

Zum Nutzen der Gesamtvorlage äussert sich einzig GastroSuisse, indem sie festhält, dass die Transparenz gesteigert wird und die Massnahmen dafür sorgen, dass die Mietparteien weniger der Willkür von Vermieterinnen und Vermietern ausgesetzt sind, wenn es um die Berechnung von Kostensteigerungen geht.

Die nicht offiziell angeschriebenen Organisationen und Personen bringen verschiedene Bedenken gegen die Gesamtvorlage an. So wird etwa die Ansicht vertreten, dass die Vorlage zu Investitions-, Bauund/oder Vermietungshemmnissen führt (CP, HEV ZH, SBV) oder es sich um reine Symptombekämpfung handelt (HEV ZH, Studierende Uni ZH). Zudem wird geltend gemacht, dass sich die Lage aufgrund der Zinsentwicklung entspannt hat (CP) oder die Mietkosten bereits jetzt verhältnismässig tief sind (HEV ZH). Für den Hauseigentümerverband Zürich führt die Gesamtvorlage auch zu einer Verkomplizierung und zu Formfallen für die Vermieterschaft. Der Schweizerische Pensionskassenverband macht geltend, dass mit der Gesamtvorlage der Schutz der Versicherten und Rentner geschwächt wird sowie, dass die Vorsorgeeinrichtungen auf eine angemessene Verzinsung angewiesen sind, um den gesetzlichen Auftrag der Altersvorsorge zu erfüllen.

5.2 Erste Massnahme: Festlegung von Kostensteigerungen

5.2.1 Kantone

Im Zusammenhang mit der ersten Massnahme (Festlegung von Kostensteigerungen) präsentiert sich die Lage bei den Kantonen wie folgt:

• 12 Kantone sind überzeugt (AG, AI, FR, GE, GL, JU, NE, SO, TI, VD, VS, ZG)

• 2 Kantone sind einigermassen überzeugt (BL, GR)

• 10 Kantone sind nicht überzeugt (AR, BS, LU, NW, OW, SZ, SG, TG, UR, ZH)

Der grösste Nutzen der ersten Massnahme wird in der Übernahme der Rechtsprechung gesehen (BL, GE, GL, GR, OW, TI, VD, VS). Verschiedene Kantone betonen zusätzlich, dass die Massnahme der Rechtssicherheit diene oder zur Vereinheitlichung der Rechtsanwendung beitrage (BL, LU, VD, VS). Der Kanton Basel-Landschaft weist im Zusammenhang mit der Rechtsanwendung darauf hin, dass in den Kantonen mindestens sechs verschiedene Praxen bestehen und teils gar innerhalb eines Kantons Unterschiede auszumachen sind. Über die Übernahme der Rechtsprechung hinaus, wird in der Festigung des Grundsatzes der tatsächlichen Kosten ein weiterer Nutzen gesehen. Einzelne Kantone halten fest, dass die aktuelle Praxis der Schlichtungsbehörden keine Pauschalen zulässt (FR, GL, TI). Der Kanton Basel-Landschaft weist zudem darauf hin, dass Pauschalen nicht durch Gesetz und Verordnung vorgesehen und mit Blick auf die vermieterseitige Rechenschafts- und Belegpflicht von Kosten fraglich sind. Der Kanton Aargau empfindet es für den Vermieterschaft als möglich und zumutbar, tatsächliche Kostensteigerungen aufzuzeigen. Für den Kanton Zürich verhindert diese Massnahme, dass mit einer Pauschale die Mietzinsen stärker erhöht werden, als es die tatsächliche Kostenentwicklung erlauben würde. Schliesslich gehen verschiedene Kantone davon aus, dass die Massnahme tatsächlich eine mietzinsdämpfende Wirkung entfaltet (BL, VS).