Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/10: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 23 Seiten

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5.5.5 Weitere interessierte Organisationen

Im Zusammenhang mit der vierten Massnahme (Ergänzung des Formulars für die Mitteilung des Anfangsmietzinses) präsentiert sich die Lage bei den weiteren interessierten Organisationen wie folgt:

• 3 Organisationen sind überzeugt (Casafair, RPSL, SMV)

• 10 Organisationen sind nicht überzeugt (CATEF, CGI, FRI, HEV Schweiz, KGAST, SVBK,

SVIT Schweiz, USPI, VIS, Wohnen Schweiz)

• 1 Organisation hat diese Bewertung ausgelassen (wbg schweiz)

Den Nutzen der vierten Massnahme sehen die weiteren interessierten Organisationen in der gesteigerten Transparenz (RPSL, SMV, Wohnen Schweiz).

Von diesen Organisationen werden zudem verschiedene Bedenken geäussert. So wird die generelle Wirkung der Massnahme bezweifelt (USPI, Wohnen Schweiz) oder festgehalten, dass die Festlegung des Anfangsmietzinses nach der absoluten Methode erfolgt, ohne Bezug auf den vorherigen Mietzins oder dessen Referenzzinssatz- und Teuerungsstand (CGI, HEV Schweiz, SVBK, SVIT Schweiz). Auch betonen verschiedene Organisationen, dass das jetzige Formular bereits alle relevanten Informationen enthält (CGI, FRI, VIS) oder die Massnahme das Ausfüllen des Formulars erschwert bzw. das Fehlerrisiko erhöht (CGI, HEV Schweiz, KGAST, SVBK). In eine ähnliche Richtung gehen die Ausführungen einzelner Organisationen, dass die Massnahme die Mietparteien verwirren bzw. zu falschen Schlüssen verleiten kann (CGI, FRI, SVIT Schweiz, USPI, VIS) oder dass es eine zusätzliche Hemmschwelle für Investitionen in bestehende Mietobjekte darstellt (CGI, HEV Schweiz, SVBK). Im Weiteren wird der zusätzliche Aufwand für die Vermieterschaft und die Behörden (Neugestaltung und Genehmigung des Formulars) angesprochen oder mit Blick auf den Datenschutz die Zulässigkeit der Weitergabe der Daten an Dritte angezweifelt (CATEF). Schliesslich sprechen sich einzelne Organisationen auch für die Ausweitung der Formularpflicht bei der Mitteilung des Anfangsmietzinses auf die ganze Schweiz aus (RPSL, SMV).

5.5.6 Nicht offiziell angeschriebene Organisationen / Personen

Im Zusammenhang mit der vierten Massnahme (Ergänzung des Formulars für die Mitteilung des Anfangsmietzinses) präsentiert sich die Lage bei den nicht offiziell angeschriebenen Organisationen / Personen wie folgt:

• 2 Organisationen/Personenmehrheiten sind überzeugt (GastroSuisse, Studierende Uni ZH)

• 9 Organisationen sind nicht überzeugt (AMAS, ASIP, COPTIS, CP, HEV ZH, Immofonds Asset Management AG, SBV, SVV, UBS Fund Management [Switzerland] AG)

Den Nutzen der vierten Massnahme sehen die nicht offiziell angeschriebenen Organisationen und Personen im geringen Aufwand für die Vermieterschaft und/oder der höheren Transparenz (COPTIS,

GastroSuisse, Studierende Uni ZH).

Als Bedenken führen diese Organisationen und Personen etwa die gesteigerte Komplexität und Fehleranfälligkeit beim Ausfüllen des Formulars (AMAS, COPTIS, HEV ZH, Immofonds Asset Management AG) sowie den erhöhten Verwaltungsaufwand für die Vermieterschaft und/oder die Behörden (Neugestaltung und Genehmigung des Formulars) an (ASIP, CP, SVV). Zudem wird geltend gemacht, dass das Formular mit der Massnahme unübersichtlich wird oder die Mietparteien verwirrt (CP), die Informationen der Mietpartei bereits anderweitig ersichtlich gemacht werden (AMAS, COPTIS, Immofonds Asset Management AG) oder, dass alle relevanten Informationen bereits auf dem Formular aufgeführt werden (UBS Fund Management [Switzerland] AG) und der Nutzen für die Mieterschaft beschränkt ist (SVV). Ausserdem stellt die Massnahme eine weitere Hemmschwelle für Investitionen in bestehende Mietobjekte dar und fördert den Trend zum Verkauf von Mietliegenschaften Privater (HEV ZH). Der Hauseigentümerverband Zürich führt weiter aus, dass die Festlegung des Anfangsmietzinses nach absoluter Methode erfolgt und die alten Kostenstände bei Mehrleistungen oder umfassenden Überholungen kein Indiz für eine allfällige Missbräuchlichkeit sind. Centre Patronal und der Schweizerische Baumeisterverband zweifeln an der Wirkung der Formularpflicht und verweisen dabei auf die Kantone Genf