Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/10: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 23 Seiten
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Management [Switzerland] AG). Ebenso wichtig erscheint die Steigerung des administrativen Aufwands und zwar für die Vermieterschaft, wie auch für die Schlichtungsbehörden und Gerichte (AMAS, ASIP, COPTIS, CP, HEV ZH, Immofonds Asset Management AG, Studierende Uni ZH, SVV, UBS Fund Management [Switzerland] AG). Ausserdem wird von den Organisationen geltend gemacht, dass der Gesetzgeber Pauschalen nicht ausgeschlossen hat, wobei teilweise auf andere Kriterien wie den Referenzzinssatz oder die Teuerung verwiesen wird (CP, HEV ZH, SBV). Centre Patronal führt im Weiteren aus, dass die Massnahme zu Vermietungshemmnissen führt und eine Verschärfung der Praxis darstellt, weil das Bundesgericht lediglich die systematische Anwendung von Pauschalen verneint hat.
5.3 Zweite Massnahme: Reduktion des Teuerungsausgleichs
5.3.1 Kantone
Im Zusammenhang mit der zweiten Massnahme (Reduktion des Teuerungsausgleichs) präsentiert sich die Lage bei den Kantonen wie folgt:
• 15 Kantone sind überzeugt (AG, AR, BL, BS, GE, GL, JU, NE, NW, SO, TG, TI, VD, VS, ZG)
• 4 Kantone sind einigermassen überzeugt (FR, GR, OW, UR)
• 5 Kantone sind nicht überzeugt (AI, LU, SG, SZ, ZH)
Der Nutzen der zweiten Massnahme wird von den meisten Kantonen darin gesehen, dass sie – basierend auf dem aktuellen Mietzinsmodell des Bundesamtes für Wohnungswesen – zu einer rechnerisch korrekten Weitergabe der Teuerung führt und nur auf dem risikotragenden Kapital zugelassen wird (BL, BS, GE, GR, TI, UR, VD, VS). Der Kanton Genf hält überdies fest, dass die bescheidene Entlastung über einen längeren Zeitraum nicht unerhebliche Beträge ausmachen kann. Auch der Kanton Freiburg findet die Massnahme bescheiden, aber dennoch nicht zu vernachlässigen.
Bedenken gegen die zweite Massnahme äussern die Kantone zur betragsmässigen Auswirkung und halten diese für gering (BL, VS, ZG). Der Kanton Graubünden empfindet die Reduktion des Satzes für den Teuerungsausgleich als zu stark und betont, dass Regulierungen den Bau von Mietwohnungen nicht vermindern sollen. In eine ähnliche Richtung geht auch der Kanton St. Gallen, der sich dafür ausspricht, den höheren Satz für den Teuerungsausgleich beizubehalten, damit die Vermieterinnen und Vermieter angemessen für ihre Kostensteigerungen entschädigt werden und dadurch die Attraktivität von Investitionen in Mietwohnungen erhalten bleibt. Die Kantone Zürich und Luzern bemängeln zudem die Annahmen, die dem Mietzinsmodell des Bundesamtes für Wohnungswesen zugrunde liegen. Sie halten insbesondere fest, dass der vorgesehene Eigenfinanzierungsgrad nicht auf institutionelle Anleger zutrifft und deren Anteil in den letzten Jahren deutlich gestiegen sein dürfte. Im Weiteren bedauert der Kanton Waadt, dass die Gelegenheit nicht genutzt wurde, um die Bestimmung zu vereinfachen und an die jüngste Rechtsprechung anzupassen.
5.3.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Im Zusammenhang mit der zweiten Massnahme (Reduktion des Teuerungsausgleichs) präsentiert sich die Lage bei den Parteien wie folgt:
• 3 Parteien sind überzeugt (EVP, Grüne Schweiz, SP)
• 1 Partei ist nicht überzeugt (FDP)
Den Nutzen der zweiten Massnahme sehen die Parteien in der Beseitigung eines jahrzehntelangen Rechenfehlers (GRÜNE Schweiz, SP). Als Bedenken benennen sie einerseits den geringen Einfluss dieser Massnahme auf die Mietzinsen (EVP, SP) und andererseits die Möglichkeit von Investitionshemmnissen und in der Folge die Verschärfung der Wohnungsknappheit (FDP).
5.3.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Im Zusammenhang mit der zweiten Massnahme (Reduktion des Teuerungsausgleichs) präsentiert sich die Lage bei den Dachverbänden wie folgt: