Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/10: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 23 Seiten
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vormaligen Bundesbeschluss über Massnahmen gegen Missbräuche im Mietwesen in das aktuelle Mietrecht übernommen hat (CATEF, CGI, HEV Schweiz, SVBK). Die Camera Ticinese dell’Economia Fondiaria weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich das Bundesgericht in einem älteren Urteil die 28 % anstelle der 40 % Teuerungsausgleich ausdrücklich abgelehnt hat (mit Verweis auf BGer 4C.270/1993 vom 25. Januar 1994).
Hinzu kommen vereinzelte Bedenken wie etwa, dass die Reduktion durch diese Massnahme zu gering bzw. vernachlässigbar ist (RPSL, SMV), sich eine Verteuerung des Wohnraums nicht nachhaltig bekämpfen lässt (Wohnen Schweiz), es mit einem Teuerungsausgleich von 40 % eine bewährte Praxis gibt (VIS) oder institutionellen Organisationen den notwendigen Vermögenszuwachs erschwert
(KGAST).
5.3.6 Nicht offiziell angeschriebene Organisationen / Personen
Im Zusammenhang mit der zweiten Massnahme (Reduktion des Teuerungsausgleichs) präsentiert sich die Lage bei den nicht offiziell angeschriebenen Organisationen / Personen wie folgt:
• 1 Personenmehrheit ist überzeugt (Studierende Uni ZH)
• 1 Organisation ist einigermassen überzeugt (GastroSuisse)
• 9 Organisationen sind nicht überzeugt (AMAS, ASIP, COPTIS, CP, HEV ZH, Immofonds Asset Management AG, SBV, SVV, UBS Fund Management [Switzerland] AG)
Einen konkreten Nutzen zur zweiten Massnahme wird von den nicht offiziell angeschriebenen Organisationen und Personen nicht explizit angeführt. Hingegen äussern diverse Organisationen und Personen Bedenken zur zweiten Massnahme. Vorgehoben wird beispielsweise, dass sich ein Teuerungsausgleich von 40 % in der Praxis bewährt hat (SVV, UBS Fund Management [Switzerland] AG). Im Zusammenhang mit institutionellen Organisationen wird festgehalten, dass der heutige Teuerungsausgleich aufgrund der meist höheren Eigenkapitalquote zu tief ist und durch die Massnahme der Vermögensschutz für Anlegerinnen und Anleger geschwächt wird (AMAS, ASIP, COPTIS, Immofonds Asset Management AG, SVV). Darüber hinaus sehen etwa der Centre Patronal und der Schweizerische Baumeisterverband die langjährigen (unter dem Markt liegenden) Mietzinsen durch diese Massnahme begünstigt. Auch Investitions- oder Vermietungshemmnisse werden geltend gemacht (ASIP, CP, Studierende Uni ZH, SVV, UBS Fund Management [Switzerland] AG). Für den Hauseigentümerverband Zürich wird mit dieser Massnahme zudem das Spannungsfeld zwischen dem absoluten Kriterium des übersetzten Ertrags und dem relativen Kriterium des Teuerungsausgleichs verkannt und dem Willen des Gesetzgebers widersprochen, der einen Teuerungsausgleich von 40 % vom alten in das Mietrecht von 1990 übernommen hat. Schliesslich sprechen die Studierenden der Universität Zürich die geringe Entlastung der Massnahme auf Seite der Mieterschaft an. GastroSuisse wiederum macht darauf aufmerksam, dass auch bei indexierten Mietverträgen eine Reduktion der Teuerungsüberwälzung auf 80% angezeigt wäre, da die Mietzinsen und Nebenkosten selbst schon mit rund 20% im Warenkorb enthalten sind.
5.4 Dritte Massnahme: Ergänzung des Formulars für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen
5.4.1 Kantone
Im Zusammenhang mit der dritten Massnahme (Ergänzung des Formulars für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen) präsentiert sich die Lage bei den Kantonen wie folgt:
• 8 Kantone sind überzeugt (FR, GE, JU, NE, NW, SO, TG, ZG)
• 2 Kantone sind einigermassen überzeugt (BL, ZH)
• 14 Kantone sind nicht überzeugt (AG, AI. AR, BS, GL, GR, LU, OW, SG, SZ, TI, UR, VD, VS)
Den Nutzen der dritten Massnahme sehen die meisten Kantone in einer gesteigerten Transparenz und Aufklärung der Mietparteien (BL, GE, NW, OW, ZH). Der Kanton Genf hält dabei fest, dass diese Massnahme im Einklang mit der geltenden Rechtsprechung steht und der kantonalen Praxis entspricht.