Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/10: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 23 Seiten
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Quartierüblichkeit) zu überprüfen. Der Hauseigentümerverband Schweiz und der Schweizerische Verband der Bürgergemeinden und Korporationen äussern sich zudem zur inhaltlichen Ausgestaltung des Verordnungstextes, indem sie festhalten, dass der Begriff «kostendeckende Bruttorendite» unterschlagen wird und der verwendete Begriff des «übersetzten Ertrages» nur der Nettorendite entspricht.
5.4.6 Nicht offiziell angeschriebene Organisationen / Personen
Im Zusammenhang mit der dritten Massnahme (Ergänzung des Formulars für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen) präsentiert sich die Lage bei den nicht offiziell angeschriebenen Organisationen / Personen wie folgt:
• 2 Organisationen / Personenmehrheiten sind überzeugt (GastroSuisse, Studierende Uni ZH)
• 8 Organisation sind nicht überzeugt (AMAS, ASIP, CP, HEV ZH, Immofonds Asset Management AG, SBV, SVV, UBS Fund Management [Switzerland] AG)
• 1 Organisation hat diese Bewertung ausgelassen (COPTIS)
Zum Nutzen der dritten Massnahme äussern sich nur wenige nicht offiziell angeschriebene Organisationen und Personen. GastroSuisse hält fest, dass die Massnahme praxisfreundlich und hilfreich für Mietparteien ist, besonders für diejenigen, die ihre Rechte in der Schweiz nicht kennen. Ebenso führt diese Organisation an, dass die Massnahme zu weniger Streitigkeiten und Schlichtungsverfahren führt und die Hemmschwelle für missbräuchliche Mietzinsen steigt. Die Studierenden der Universität Zürich sehen zudem eine Stärkung der Mietparteien.
Als Bedenken führen die Organisationen etwa an, dass die Massnahme einen unverhältnismässigen Verwaltungsaufwand bei der Vermieterschaft, den Behörden (Neugestaltung und Genehmigung des Formulars) oder auch Gerichten zur Folge hat (ASIP, CP, HEV ZH, SVV). Zudem wird festgehalten, dass die Bestimmungen in der Verordnung bereits festgelegt und allgemein bekannt sind (AMAS, Immofonds Asset Management AG), das Formular unübersichtlich wird (UBS Fund Management
[Switzerland] AG) oder die Mietparteien verwirrt werden (CP). Weiter führt etwa der Hauseigentümerverband Zürich aus, dass die Massnahme die Mietparteien geradezu zur Anfechtung auffordert und praktisch zu einer nachgeschobenen Überprüfung von Anfangsmietzinsen führt. Centre Patronal wendet ein, dass das Formular an die Anfechtungsmöglichkeiten, nicht aber an die Begründung für Einwände erinnern soll sowie, dass die analoge Anwendung auf Indexmieten unzulässig ist. Der Schweizerische Baumeisterverband betont die geringe Wirkung des Formulars und verweist auf die Kantone Genf und Waadt, die das bereits eingeführt haben und dennoch den tiefsten Leerwohnungsbestand und die höchsten Mietzinsen verzeichnen.
5.5 Vierte Massnahme: Ergänzung des Formulars für die Mitteilung des Anfangsmietzinses
5.5.1 Kantone
Im Zusammenhang mit der vierten Massnahme (Ergänzung des Formulars für die Mitteilung des Anfangsmietzinses) präsentiert sich die Lage bei den Kantonen wie folgt:
• 12 Kantone sind überzeugt (AR, BL, FR, GE, JU, NE, SO, TG, TI, UR, ZG, ZH)
• 3 Kantone sind einigermassen überzeugt (BS, LU, VS)
• 8 Kantone sind nicht überzeugt (AG, GL, GR, NW, OW, SG, SZ, VD)
• 1 Kanton hat diese Bewertung ausgelassen (AI)
Den Nutzen der vierten Massnahme sehen die Kantone insbesondere in der Steigerung der Transparenz (BL, BS, GE, LU, UR, ZG, ZH). Einzelne Kantone betonen, dass die Massnahme eine bessere Beurteilung auf Seiten der Mieterschaft ermöglicht (BL, BS), die Beilegung der Streitigkeiten erleichtert (TI), die Gesamtwirkung der Formularpflicht verstärkt (FR) und mit einer geringfügigen Anpassung des bestehenden Formulars umsetzbar ist (LU).
Als Bedenken äussern die Kantone insbesondere den Mehraufwand, der beispielsweise für die Vermieterschaft entsteht (LU, NW, OW, SG, VD). Hinzu kommt, dass die Kantone eine Verkomplizierung