Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/10: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 23 Seiten
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Hingegen äusseren verschiedene Kantone Bedenken, so etwa, dass die dritte Massnahme zu einer Verkomplizierung führt, die Anpassung der Formulare aufwendig ist und die Zahl der Anfechtungen ansteigt (AG, GR, LU, OW, SG, TI, UR, VS, ZG). Die Kantone Aargau, Obwalden und Uri betonen, dass der Nachweis der absoluten Kriterien schwierig ist und die Erfolgsaussichten überschätzt werden können, was auf Seiten der Mieterschaft ein Frustrationspotential hat. Der Kanton Waadt weist zudem darauf hin, dass über 100 vom Kanton genehmigte Formulare angepasst werden müssten. Um der Vielzahl an unterschiedlichen Formularen zu begegnen, schlägt die Schlichtungsbehörde des Kantons Luzern vor, in einem separaten Absatz von Artikel 19 VMWG festzulegen, dass als «vom Kanton genehmigte Formulare» einzig das vom Kanton bereit gestellte Formular gilt. Der Kanton Zürich verlangt überdies, dass im erläuternden Bericht ausgeführt wird, ob bereits genehmigte Formular nach Inkrafttreten dieser Massnahme weiterverwendet werden dürfen oder ob alle Formulare ergänzt und neu genehmigt werden müssen. Er betont dabei, dass die Ergänzung und Neugenehmigung der Formulare auf Seite der Vermieterschaft und der Behörden eine gewisse Zeit braucht und zwischen dem Beschluss der Verordnungsänderung und dem Inkrafttreten mindestens ein halbes Jahr, idealerweise ein Jahr liegen soll. Im Sinne einer Alternative wird vorgeschlagen, die Verordnungsänderung um eine Übergangsbestimmung zu ergänzen, wonach alte, bereits genehmigte Formulare noch für eine bestimmte Zeit gültig bleiben.
Nebst der befürchteten Verkomplizierung und dem Mehraufwand betonen einige Kantone auch, dass ihre Formulare die mit der Massnahme verfolgten Hinweise bereits enthalten bzw. auf Anfechtungsmöglichkeiten sowie Gesetzes-/Missbrauchsbestimmungen hinweisen (BS, GE, ZG, ZH).
Darüber hinaus wird von einzelnen Kantonen geltend gemacht, dass die Verpflichtung der prozessualen Gegenpartei, rechtlich mögliche Einwände schriftlich anzuzeigen, unüblich und abzulehnen ist (BS), die systematische Einordnung nicht überzeugt (BL) oder die Mitteilung der Einredemöglichkeiten via die Interessenverbände deutlich effizienter wäre (VD). Der Kanton Glarus führt aus, dass die Orts- und Quartierüblichkeit keine Rolle spielt, weil im Kanton genügend Vergleichsobjekte fehlen.
5.4.2 In der Bundesversammlung vertretene politische Parteien
Im Zusammenhang mit der dritten Massnahme (Ergänzung des Formulars für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen) präsentiert sich die Lage bei den Parteien wie folgt:
• 2 Parteien sind überzeugt (EVP, GRÜNE Schweiz)
• 1 Partei ist einigermassen überzeugt (SP)
• 1 Partei hat diese Bewertung ausgelassen (FDP)
Als Nutzen der dritten Massnahme beschreiben die Parteien insbesondere die Erhöhung der Transparenz und die Erleichterung der Rechtsausübung (GRÜNE Schweiz, SP). Die Bedenken zur dritten Massnahme liegen hingegen in der Anwendung des neuen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 6 auf indexierte Mietzinsen. Die FDP.Die Liberalen verlangt hierzu eine klare und präzise rechtliche Grundlage, um Missverständnisse und rechtliche Unsicherheiten zu vermeiden. Die Evangelische Volkspartei empfindet diese Massnahme zudem nicht als effektiv mietzinsdämpfend.
5.4.3 Gesamtschweizerische Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete
Im Zusammenhang mit der dritten Massnahme (Ergänzung des Formulars für die Mitteilung von Mietzinserhöhungen) präsentiert sich die Lage bei den Dachverbänden wie folgt:
• 1 Dachverband ist einigermassen überzeugt (SSV)
Der Schweizerische Städteverband führt aus, dass einige Städte den Nutzen dieser dritten Massnahme in der besseren Aufklärung der Mietparteien über ihre Rechte sehen. Weiter hält er fest, dass die Städte auch Bedenken gegen diese Massnahme haben, so etwa, dass den Mietparteien nicht unbedingt bewusst ist, dass die vereinfachte Anfechtung kostspielig und aufwendig sein kann oder, dass es unüblich ist, der Gegenpartei rechtliche Einwände schriftlich anzuzeigen. Ein weiteres Bedenken der Städte ist, dass diese Massnahme nur zum Zug kommt, wenn die Mietzinse mit der relativen Berechnungsmethode angepasst werden.