Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/10: Änderung der Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen (VMWG) · 23 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 20Fedlex · Ergebnisbericht
einen flexibleren und reaktionsfähigeren Markt ausmachen, betont der Schweizerische Gewerbeverband den Abbau bürokratischer Hürden und die Rechtssicherheit, ohne dass die Rechte der Mietparteien eingeschränkt werden.
5.6.5 Weitere interessierte Organisationen
Im Zusammenhang mit der gesamten Vorlage zum Abbau mietrechtlicher Formvorschriften (Staffelmiete) präsentiert sich die Lage bei den weiteren interessierten Organisationen wie folgt:
• 7 Organisationen befürworten die Gesamtvorlage (Casafair, FRI, KGAST, RPSL, VIS, wbg schweiz, Wohnen Schweiz)
• 6 Organisationen lehnen die Gesamtvorlage ab (CATEF, CGI, HEV Schweiz, SVBK, SVIT Schweiz, USPI)
• 1 Organisation steht der Gesamtvorlage neutral gegenüber (SMV)
Den Nutzen dieser Gesamtvorlage sehen die weiteren interessierten Organisationen im Abbau von Formvorschriften und in administrativen Erleichterungen für die Vermieterschaft (Casafair, Wohnen Schweiz). Casafair und der Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz führen zusätzlich aus, dass mit der Vorlage keine Schwächung der Mieterrechte erfolgt bzw. keine grundsätzliche Bedrohung für die Mieterrechte besteht. Für den Mieterinnen- und Mieterverband Schweiz und das Rassemblement pour une Politique Sociale du Logement erscheint es aber gerechtfertigt, auch administrative Erleichterungen für die Mietparteien vorzunehmen. Gefordert wird, dass in den mietrechtlichen Formularen wie auch im Mietvertrag inskünftig der Name des Vermieterschaft angegeben werden soll.
Bedenken zur Gesamtvorlage äussern diese Organisationen zum Verhältnis zwischen dem vorgeschlagenen Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 6 VMWG und dem anzupassenden Artikel 19 Absatz 2 VMWG (CATEF, CGI, HEV Schweiz, SVBK, SVIT Schweiz). SVIT Schweiz führt hierzu beispielsweise aus, dass diese Anpassungen zu neuen und nicht mit der Lehre und Rechtsprechung zu vereinbarenden Voraussetzungen für Indexmietverträge führt. Würde neu mit Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 6 VMWG die Einrede des übersetzten Ertrags und der Überschreitung der orts- und quartierüblichen Mietzinse ermöglicht, unterstünde der indexierte Mietzins an und für sich auch dieser Überprüfungsmöglichkeit. Aktuell umfasst die Überprüfung im laufenden Mietverhältnis aber lediglich die korrekte Aufrechnung der Teuerung. Die Ausweitung wäre geradezu absurd, weil jede Anpassung an den Index den gesamten Mietvertrag in Frage stellen würde. Nach SVIT Schweiz kann dies nicht gewollt sein und ist darum strikt abzulehnen.
Ein weiteres Bedenken zu dieser Vorlage liegt für bestimmte Organisationen darin, dass die Ankündigung einer Mietzinserhöhung (Staffelung) frühestens 4 Monate vor deren Inkrafttreten erfolgen darf. Es wird betont, dass diese Fristenregelung aufzuheben sei, weil der Gesetzgeber Formvorschriften abbauen wollte bzw. dies im Widerspruch zum neuen Artikel 269d Absatz 5 OR steht (CATEF, CGI, HEV Schweiz, SVBK, USPI). In eine ähnliche Richtung geht die Äusserung von der Union Suisse des Professionnels de l’immobilier, dass sich der Hinweis auf die schriftliche Mitteilung von Mietzinserhöhungen bereits aus dem neuen Gesetzesartikel ergibt und deshalb auf Verordnungsebene überflüssig ist. Schliesslich bemerkt die Fédération Romande Immobilière, dass sich in der Vernehmlassungsvorlage (Art. 19 Abs. 2 VMWG) ein Druckfehler eingeschlichen hat und der Hinweis auf die Kopie der Vereinbarung noch enthalten ist.