Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 23 Seiten
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machtung der kantonalen Behörden zugunsten der Bundesbehörden und die Reduktion der Mitsprache- rechte werden entschieden abgelehnt. Die IG Nord beantragt ohne Begründung eine weitgehende Neu- fassung des Artikels, die unter anderem die Anhörung der Gemeinden vorsieht.
5.9 Projektierungszonen (Art. 37n ff. E-LFG)
Die Artikel sehen vor, die Anwendungsgebiete der Projektierungszonen klar abzugrenzen, das Verfahren zur Festlegung dieser Zonen zu regeln und die Vorgaben zu ihrer Sperrwirkung zu statuieren. Neu sind zudem auch Projektierungszonen für Flugsicherungsanlagen möglich. Zwei Kantone71 unterstützen den Vorschlag vorbehaltlos. Die SVP, der Schweizerische Gewerbeverband, zwei Luftfahrtverbände72, vier Vereinigungen pro Luftfahrt73, zwei Flughäfen74 und eine Einzelperson75 begrüssen die Stossrichtung des Vorschlags im Grundsatz, sie verlangen aber verschiedene Anpassungen. Die Projektierungszone mit ihrem relativ hohen Konkretisierungsgrad und die zeitliche Nähe zu einem konkreten Projekt könne gegenüber der Sachplanung nicht vorgezogen werden. Ein massiver Eingriff in das Grundeigentum Pri- vater wäre die Folge. Für die Absicherung der Sachplanung sei die Anordnung einer Projektierungszone kein passendes Instrument. Vorschlagen wird weiter eine Verlängerung der Maximaldauer der Projek- tierungszone und die Zustimmung des Flugplatzhalters zu Vorhaben in einer Projektierungszone. Die Ausdehnung des Anwendungsbereichs der Projektierungszone wird abgelehnt.
Zwei Kantone76 lehnen den Vorschlag als unverhältnismässig ab. Der Kanton Zürich ist gegen die Aus- weitung des Anwendungsbereichs, den Verzicht auf die Anhörung und Ersatz durch eine öffentliche Auflage mit Einsprachemöglichkeit und die Sperrwirkung ab Auflage. Die Einschränkung des Rechts- schutzes sei unverhältnismässig und die öffentliche Auflage führe zu einem Mehraufwand. Die Grünen äussern sich nicht explizit zu dieser Anpassung, lehnen aber in allgemeiner Form alle Änderungen zur Verstärkung des Bundeseinflusses ab. Gegen den Vorschlag sind weiter die SP, 17 Umwelt- und Schutz- verbände77 vier Städte und Gemeinden78, der Flughafen Genf und sechs Einzelpersonen79. Sie lehnen die Einschränkung des Rechtsschutzes ab und verlangen den Verzicht auf die Ausweitung des Anwen- dungsbereichs der Projektierungszone. Der Flughafen Genf befürchtet eine Verlängerung des Verfah- rens durch die neu geschaffene Einsprachemöglichkeit.
5.10 Übertragung von Flugsicherungsdienstleistungen auf ausländische Flugsicherungs-
dienstleistungserbringende (Art. 40b E-LFG)
Für die vorgeschlagene Ausweitung der Möglichkeit zur Übertragung von Flugsicherungsdienstleistun- gen ausgesprochen haben sich der Kanton St. Gallen, drei Luftfahrtverbände80, der Flughafen Zürich, Swiss und Skyguide. Zentral ist ihrer Ansicht nach, dass die Erbringung von Flugsicherungsdienstleis- tungen von nationaler Bedeutung eine Bundesaufgabe bleibt, damit die Schweiz über eine eigene leis- tungsfähige und zuverlässige Flugsicherung verfügt. Gemäss dem Flughafen Zürich soll die Flugsiche- rung über die nötigen Ressourcen verfügen, um die erforderlichen Kapazitäten sicherzustellen. Die Go- vernance der Flugsicherung soll schlank aufgestellt sein und Entscheide sollen schnell getroffen und umgesetzt werden können. Swiss begrüsst die erweiterte Möglichkeit der Skyguide, mit anderen Flugsi- cherungsanbietern zu kooperieren, die vorgesehenen Änderungen gehen ihr jedoch zu wenig weit und sie würde eine weitergehende Liberalisierung befürworten.
71 FR, ZG
72 Aerosuisse, VSF
73 IG Landesflughäfen, UGW, Pro Flughafen, Weltoffenes Zürich
74 FZAG, ARESA
75 ADF
76 SZ, ZH
77 ARAG, CARPE, IG Nord, KLUG, ATCR-AIG, Lärmliga, Mountain Wilderness, sbfz, VCS, AeFU, Fair in Air, FNI, Fluglärmsolidarität, VFSN, IG ZFDN, Region Ost, WWF
78 Wallisellen, Rümlang, Niederhasli, Zell
79 Zimmermann, Huber, Bratoljic-Melkay, Schiltknecht, Blöchlinger, Hardegger,
80 Aerosuisse, SATTA, SBAA 10/23 BAZL-D-99FF3401/924