Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 23 Seiten
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6 Kantone91, zwei Dachverbände der Wirtschaft92 und vier Luftfahrtverbände93 begrüssen die Erhöhung des Pilotenalters. Die derzeitige Altersgrenze der EU stehe im Widerspruch zum Verbot der Diskriminie- rung, sei unverhältnismässig und stelle eine unnötige Einschränkung der Berufsfreiheit dar. Es sei von grosser Bedeutung, dass die erfahrensten und sichersten Pilotinnen und Piloten der Branche erhalten blieben. Es gebe keinerlei wissenschaftliche Belege für ein erhöhtes Risiko plötzlicher Fluguntauglichkeit ab dem 60. Lebensjahr. Die geltende europäische Regelung schaffe zudem eine ungerechtfertigte Un- gleichbehandlung zwischen Rettungspilotinnen und -piloten und gewerblichen Pilotinnen und Piloten.
Gegen den Vorschlag ist der Kanton Zürich, die SP, der Schweizerische Gewerkschaftsbund und drei Luftfahrtverbände94. Zur Begründung wird angeführt, die Regelung verstosse gegen europäisches Recht und gefährde die Beziehungen zur europäischen Union. Die Risiken und Nachteile, die durch eine Ver- letzung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU erwachsen könnten, würden die Vorteile, die mit der Neuerung erreicht werden könnten, überwiegen. Die vom international zuständigen Gesetzgeber erlassenen Regeln würden auf wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und garantier- ten die Sicherheit der Piloten und der Nutzer. Es mache keinen Sinn, dass die Schweiz versuche, von diesen Regeln abzuweichen Die Sicherheit der Luftfahrt dürfe nicht beeinträchtigt werden.
5.15 Ausdehnung der Strafbestimmungen in Zusammenhang mit Passagierrechten auf Flug-
häfen (Art. 91 E-LFG)
Der Vorschlag, Flughafenhalter bei Verstössen gegen Passagierreche büssen zu können, wird vom Kan- ton Uri und vom Flughafen Genf begrüsst. Es sei sachlich richtig, Flughafenhalter bezüglich Einhaltung der Vorgaben zu den Passagierrechten gleich wie die Lufttransportführer zu behandeln und bei wieder- holten oder schweren Pflichtverletzungen eine Sanktionierung vorzusehen.
5.16 Erhöhung des Bussenrahmens für die Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren ge-
gen die juristische Person in Zusammenhang mit Passagierrechten (Art. 91bis E-LFG)
Der Verdoppelung des Bussenrahmens für Bussen gegen Geschäftsbetriebe stimmen der Kanton Uri und der Flughafen Genf zu. Die Anpassung der aktuellen Bussenhöhe für juristische Personen von CHF 5'000 auf CHF 10'000 erscheine auch im Hinblick auf die Strafrahmen der Bussen in der übrigen Straf- und Strafprozesslandschaft adäquat.
5.17 Konzessionsentzug (Art. 93 E-LFG)
Zur Anpassung des Verweises innerhalb des Artikels auf Artikel 36a LFG anstatt Artikel 37 LFG gingen keine Stellungnahmen ein.
5.18 Gerichtsbarkeit (Art. 98 E-LFG)
Der vorgeschlagenen Konzentration der Gerichtsbarkeit im Luftfahrtbereich auf die Bundesanwaltschaft stimmen vier Kantone95, der Schweizerische Hängegleiterverband, der Flughafen Genf, Skyguide und die Rega vorbehaltlos zu.
Der Kanton Zürich stimmt dem Vorschlag zu, verlangt aber die Ergänzung, dass die Bundesanwaltschaft bei Flugkatastrophen und schweren Flugunfällen ein unverzügliches Ausrücken an den Ereignisort und die unverzügliche Übernahme der Leitung eines Strafverfahrens sicherstelle. Dies aus dem Grund, weil bei Flugunfällen die ersten Stunden der Ermittlungen entscheidend seien, damit die Ursachen und Schuldfragen geklärt werden können. Ebenfalls zustimmend äussern sich zwei Vertreter der Kantons- polizei und der Staatsanwaltschaften96. Sie kritisieren aber, dass der Vorschlag über den Motionswillen hinausgehe. Die Zusammenführung der spezialisierten Strafkompetenz bei der Bundesanwaltschaft für Delikte im Zusammenhang mit der Luftfahrt mache nur dort Sinn, wo es darum gehe, dass die Richtigen zeitgerecht und kompetent das Richtige machen. Dies gelte nur bei Unfällen und schweren Vorfällen,
91 AI, GR, NW, SG, UR, VS
92 SGV, CP
93 Aerosuisse, SHeV, SHV, SBAA,
94 Kapers, HelvetiCA, syndicom
95 BE, GL, NW, UR
96 KKPKS, SSK 12/23 BAZL-D-99FF3401/924