Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 23 Seiten

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5.23 Abweichungen vom Öffentlichkeitsgesetz (107d E-LFG)

Zum Vorschlag, den Zugang zu gewissen amtlichen Dokumenten einzuschränken, sind insgesamt 43 Stellungnahmen eingegangen. Stellung genommen haben die SP, zwei Dachverbände der Wirtschaft118, drei Luftfahrtverbände119, zwei Fluggesellschaften120, der Flughafen Zürich, Skyguide, zwei Vereinigun- gen pro Luftfahrt121 17 Umwelt- und Schutzverbände122 vier Städte und Gemeinden123, fünf Vereinigun- gen für Konsumenten- und Datenschutz124 und sechs weitere Adressaten125.

Die zwei Dachverbände der Wirtschaft und die Luftfahrtkreise unterstützen die neue Regulierung. Ins- besondere mit Blick auf die in der Luftfahrt stark gewichtete und aktiv gelebte Redlichkeits-Kultur (Just Culture) seit es von hoher Bedeutung, dass ein möglichst umfassendes und unverfälschtes Bild von Fehlhandlungen und Gefahren ermöglicht wird. Nur dann könnten Risiken erkannt und geeignete Mass- nahmen ergriffen werden, um ihnen entgegenzuwirken. Es dürfe daher weder für Unternehmen noch Privatpersonen ein Anreiz bestehen, sicherheitsrelevante Informationen zurückzuhalten. Die vorgeschla- gene Lösung sei angemessen und sinnvoll. Der AeCS hält ergänzend fest, es müsse sichergestellt wer- den, dass künftig jeweils ein aussagekräftiger Jahresbericht, in welchen die Aktivitäten des BAZL dar- gelegt werden, in den Landessprachen publiziert wird; die nur in englischer Sprache verfassten Annual Safety Reports seien ungenügend. Die SUST beantragt, den sie betreffenden Absatz aus systemati- schen Gründen in Artikel 26 LFG unterzubringen.

Die Umwelt- und Schutzverbände und die Privatpersonen bei den weiteren Adressaten äussern sich kritisch zur Regulierung. Soweit die Einschränkungen des Öffentlichkeitsprinzips im weitesten Sinne der Flugsicherheit dienen oder Anpassungen an das EU-Recht darstellen, seien sie aus Sicht der betroffe- nen Bevölkerung nicht zu beanstanden. Sofern die Einschränkungen aber künftig dazu genutzt werden sollten, die von den negativen Auswirkungen betroffenen Anwohnenden in ihren Einsichtsrechten in flug- betriebliche Daten oder in ähnliche Informationen einzuschränken, seien sie abzulehnen. Einem ent- sprechenden Missbrauch sei mittels einer ausdrücklichen Vorbehaltsregelung Rechnung zu tragen, wo- nach die Einsichtsrechte in allen übrigen Bereichen im bisherigen Umfang gewährleistet bleiben.

Die Piratenpartei, die Vereinigungen für Konsumenten- und Datenschutz, das Fluglärmforum Süd und der EDÖB fordern die Streichung des Artikels. Die vorgeschlagene Ausschaltung des Öffentlichkeits- prinzips verhindere eine unabhängige Parallelaufsicht durch interessierte Bürgerinnen und Bürger, Me- dien und Fachleute, wie sie das heutige Öffentlichkeitsprinzip vorsehe. Die geplante periodische Bericht- erstattung des BAZL ersetze das abgeschaffte Öffentlichkeitsprinzip nicht. Eine solche Einschränkung habe vielmehr zur Folge, dass Missstände vertuscht werden könnten und staatliche Kontrollen nicht ausreichend überprüft werden, was langfristig das Vertrauen in die Verwaltung und die Effektivität der Aufsichtsfunktion schwäche. Der Artikel sei zu streichen, um die Transparenz in der Verwaltung, eine vom Volk breit akzeptierte Errungenschaft, auch in diesem wichtigen Bereich zu gewährleisten. Gerade auch im Kontext der «Just Culture» sei man der Auffassung, dass die im Öffentlichkeitsgesetz sowie in weiteren Gesetzen, darunter dem Luftfahrtgesetz, vorgesehenen Schutzmechanismen vollauf genügen, um wirksame Kontrollen sicherzustellen. Das Öffentlichkeitsgesetz bleibe hier ein unverzichtbarer Be- standteil, um das Vertrauen der Öffentlichkeit in den behördlichen Kontrollapparat zu stärken. Gemäss EDÖB liegen keine überzeugenden Gründe vor, welche die Schaffung einer Spezialbestimmung gemäss Artikel 4 BGÖ im VE-LFG rechtfertigen, weshalb sich die vorgeschlagenen Vorbehalte vom Öffentlich- keitsgesetzes als nicht notwendig erweisen würden.

118 SGV, SBG,

119 AeCS HelvetiCA, Kapers

120 Swiss, LAT

121 Aviationssuisse Weltoffenes Zürich

122 ARAG, CARPE, IG Nord, KLUG, ATCR-AIG, Lärmliga, Mountain Wilderness, sbfz, VCS, AeFU, Fair in Air, FNI, Fluglärmsolidarität, VFSN, IG ZFDN, Region Ost, WWF,

123 Wallisellen, Rümlang, Niederhasli, Zell,

124 Digitale Gesellschaft, Politbeobachter, RSF, Investigativ, Öffentlichkeitsgesetz

125 Zimmermann, Huber, Bratoljic-Melkay, Schiltknecht, Blöchlinger, Hardegger, EDÖB, SUST 16/23 BAZL-D-99FF3401/924