Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 23 Seiten

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«ernstzunehmende Anstrengungen». Verlangt wird auch, dass die für einen Strafverzicht notwendige Kooperation anders definiert werden müsse.

Die zwei Umwelt- und Schutzverbände beantragen, dass die Bestimmungen zum Meldewesen auch auf den Vollzug der Lärmschutz-Verordnung (LSV) und des Flughafengesetzes anwendbar sein sollen (An- zeigerecht gemäss Flughafengesetz für Flüge ausserhalb Betriebszeit). In den LFG-Artikeln sei zudem zu ergänzen, dass die Arbeiten im Zusammenhang mit dem Meldesystem zu dokumentieren seien und dass die nicht verwertbaren Informationen aus den Ereignismeldungen Eingang in die Sicherheitsbeur- teilung des Flugbetriebs an den jeweiligen Flughäfen finden müssten.

5.20 Alkoholkontrollen durch die Flugplatzhalterin oder den Flugplatzhalter (Art. 90bis und 100ter E-LFG)

Zum Vorschlag haben fünf Kantone106 Stellung genommen. Sie begrüssen die Änderungen grundsätz- lich aus sicherheitstechnischen Gründen, weisen jedoch teilweise darauf hin, dass die Durchführung dieser Kontrollen zu einem zusätzlichen Aufwand für die Polizeibehörden führen werde, der zum heuti- gen Zeitpunkt noch nicht abschätzbar sei. Nach Ansicht des Kantons Genf sei beim Begriff «unbegleitete Personen» nicht klar, von welchen Personen die Rede sei (Besucher, kurzfristige Beauftragte, andere). Er schlägt darum vor, von Personen zu sprechen, die auf der Bewegungsfläche oder in anderen Be- triebsbereichen des Flugplatzes arbeiten. Für die Personenkategorien, die neu Alkoholkontrollen unter- zogen werden können, sollen zudem die gleichen Grenzwerte gelten wie für Besatzungsmitglieder.

Stellungnahmen eingereicht haben weiter zwei Luftfahrtverbände107 zwei Flughäfen108, zwei Vereinigun- gen pro Luftfahrt109 und die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten. Sie stimmen der vorge- schlagenen Regelung alle zu, verlangen teilweise aber Ergänzungen. Nach Ansicht der Luftfahrtkreise soll aufgrund der hohen Gefährdung durch Bodenpersonal, welches ein Motorfahrzeug führt, nicht nur das interne Punktesystem als Sanktionsmassnahme genügen. Das Bodenpersonal sei bei Verstössen ebenfalls strafrechtlich zu verfolgen. Es sei nicht ersichtlich, weshalb diese Personen auf der Luftseite weniger streng geahndet werden sollen als auf der Landseite. Gewünscht wird weiter, dass der Flugha- fenhalter einerseits selbst die Alkoholkontrollen beim Bodenpersonal durchführen kann und die Polizei erst beizuziehen wäre, wenn strafprozessualer Zwang oder ein Vergehen vorliege. Die Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten weist darauf hin, dass die aus Sicherheitsgründen zu befürwortende neu Kontrollmöglichkeit mit einem nicht zu unterschätzenden (personellen) Mehraufwand verbunden sei. Vereinzelt könne dieser Mehraufwand, insbesondere für kleinere kantonale Polizeikorps, welche für die Sicherheit eines Flughafens und die damit verbunden Aufgaben verantwortlich seien, zulasten der wei- teren Strafverfolgungsaufgaben zusätzliche Ressourcen binden. Diesbezüglich sei von Seiten des Bun- des eine enge Koordination mit den kantonalen Polizeikorps und Strafverfolgungsbehörden notwendig und sofern angezeigt, seien Möglichkeiten zur Unterstützung und Entlastung zu prüfen. Vor diesem Hin- tergrund könnte die Ausweitung der Bundesgerichtsbarkeit gemäss Artikel 98 Absatz 1 VE-LFG auf alle Strafverfahren im Zusammenhang mit der Aviatik die kantonalen Polizeikorps entlasten. Dies indes nur, wenn die Bundesanwaltschaft zur Umsetzung auch konsequent die Bundeskriminalpolizei beiziehe. Fraglich erscheint den Polizeikommandanten zudem die Unterscheidung zwischen Crewmitgliedern und Bodenpersonal. Eine solche Differenzierung liesse sich sachlich kaum begründen, handle es sich doch bei beiden Personengruppen um einen schwerwiegenden Verstoss gegen das Gebot absoluter Awar ness und somit um Zuwiderhandlungen, welche mit der Verletzlichkeit des Gesamtsystems eines inter- nationalen Landeflughafens keinesfalls vereinbar seien. Entsprechend sei auf eine Unterscheidung zu verzichten oder ein entsprechender Verzicht zumindest zu prüfen.

5.21 Datenbearbeitung und Zugriffsrechte (Art. 107a E-LFG)

Zur Ergänzung der Datenschutzbestimmung im LFG im Zusammenhang mit der Marktüberwachung im Bereich der unbemannten Luftfahrzeuge haben der Kanton Uri, die SP, die Aerosuisse, der Flughafen Zürich und zwei Vereinigungen pro Luftfahrt110 Stellung genommen. Die SP lehnt die vorgeschlagene

106 AG, BE, GE, LU, UR

107 Aerosuisse, SASPA

108 AIG, FZAG

109 UGW, Pro Flughafen

110 UGW, Pro Flughafen 14/23 BAZL-D-99FF3401/924