Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 23 Seiten

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5.24 Zuverlässigkeitsüberprüfungen des Luftsicherheitspersonals (Art. 108b ff. E-LFG, Art.

46 E-StReG, Art. 10 ff. E-BPI)

Zum Regulierungsvorschlag haben neun Kantone126, die Gewerkschaft des Verkehrspersonals, zwei Luftfahrtverbände127, zwei Flughäfen128, Swiss, Skyguide, Syndicon und zwei Vertreter der Kantonspoli- zei und Staatsanwaltschaften129 Stellung genommen.

Die Stellung nehmenden Kantone stimmen dem Vorschlag im Grundsatz zu. Sie geben aber zu beden- ken, dass von einer spürbaren Mehrbelastung für die Kantonspolizeien ausgegangen werden müsse. Der Mehraufwand sei gegenwärtig noch nicht abschätzbar. Nach Ansicht des Kantons Genf brauche es eine Vereinbarung betreffend Finanzierung der durch die Bundesgesetzgebung entstehenden Mehrbe- lastung. Betreffend Verfahren wird darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit bestehen müsse, die Wei- tergabe von Informationen, die heikel, sensibel beziehungsweise Teil von laufenden Untersuchungen seien, an den Betroffenen oder die verantwortlichen Stellen zu untersagen. Im Gesetz sei dies entspre- chend vorzusehen. Die Einsicht in Strafverfahren sollte auch das Jugendgericht, die Strafgerichte und die Militärjustiz umfassen, da diese ebenfalls relevante Zusatzinformationen enthalten könnten. Der Zu- gang zu Akten der Nachrichtendienste sei heikel und es sei generell auch nicht klar, welches Rechtsmit- tel der Betroffene habe, wenn ihm die Einsicht verweigert werde. Die Einsicht sei darum betreffend nach- richtendienstlicher Dokumente auszunehmen. Der Kanton Tessin moniert, es fehle an einer Definition der Risikobewertung. Man beschränke sich vor allem auf Strafverfahren und Verurteilungen. Weitere Faktenlagen, wie etwa die Schulden, werden nicht angeschaut, könnten jedoch eine hohe Verwundbar- keit darstellen. Eine Risikobewertung sollte zudem eine zusätzliche Vertiefung (z.B. ein Informationsge- spräch) enthalten. Nach Ansicht des Kantons Zürich müssten auch Safety-relevante Informationen wie psychische Auffälligkeiten berücksichtigt werden.

Die Gewerkschaft des Verkehrspersonals lehnt den Vorschlag ab. Kritikpunkte sind die ungerechtfertigte Pauschalausweitung des Personenkreises aufgrund des in der Schweiz ebenfalls anwendbaren EU-Rechts. Dies führe auch zu Rechtsunsicherheit, da nicht nur neues, sondern auch bestehendes Personal einem erweiterten Backgroundcheck unterzogen werden könne.

Kapers und Syndicom sind gegen den Vorschlag. Kritikpunkte sind, dass bei Mitarbeitenden von Sky- guide aufgrund der Formulierung gemäss Risikoanalyse ein zu grosser Spielraum bestehe, den Perso- nenkreis zu definieren. Neu könnten auch bestehende Arbeitnehmer einer Überprüfung unterzogen wer- den. Mit dem neuen LFG 108b II d werde ein pauschaler offener Personenkreis generiert. Die übrigen Luftfahrtkreise äussern sich eher kritisch und verlangen teilweise Anpassungen. Aerosuisse schlägt re- daktionelle Änderungen vor mit dem Ziel, den Begriff des Sicherheitsrisikos und den betroffenen Perso- nenkreis klarer zu umschreiben. Der Flughafen Genf kritisiert, dass gemäss ihrer Praxis kein Risiko be- stehe, wenn ein Strafverfahren hängig, abgeschlossen oder eingestellt worden sei. Der Ermessenspiel- raum des Flughafens werde stark eingeschränkt oder gar aufgehoben, wenn er der Beurteilung der Po- lizei mit wenigen Ausnahmen folgen müsse. Bei einem allfälligen Beschwerdeverfahren müsste er sich auf eine Beurteilung stützen, die nicht von ihm stammt und allenfalls lückenhaft sei. Die getroffene Kos- tenregelung falle in die Zuständigkeit der Kantone und gehöre darum nicht in den Artikel.

Die Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten und die Schweizerische Staatsanwaltschaftskon- ferenz begrüssen die vorgeschlagene Regulierung grundsätzlich, schlagen aber Ergänzungen und Prä- zisierung vor. Sie weisen darauf hin, dass die vorgesehen Anpassungen mit einem nicht zu unterschät- zenden (personellen) Mehraufwand verbunden seien. Vereinzelt könne dieser Mehraufwand, insbeson- dere für kleinere kantonale Polizeikorps, welche für die Sicherheit eines Flughafens und die damit ver- bunden Aufgaben verantwortlich sind, zulasten der weiteren Strafverfolgungsaufgaben zusätzliche Res- sourcen binden. Diesbezüglich sei von Seiten des Bundes eine enge Koordination mit den kantonalen Polizeikorps und Strafverfolgungsbehörden von Nöten und sofern angezeigt, sind Möglichkeiten zur Un- terstützung und Entlastung zu prüfen. Erwähnt wird weiter, dass der Grundsatz der Verhältnismässigkeit

126 AG, BE, GE, LU, SG, TI, UR, VD, ZH

127 Aerosuisse, Kapers

128 AIG, FZAG

129 KKPSK, SSK 17/23 BAZL-D-99FF3401/924