Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/69: Änderung des Luftfahrtgesetzes · 23 Seiten
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Der Kanton Wallis, der Verband Schweizer Flugplätze und der Flughafen Les Eplatures verlangen die strikte Umsetzung der Motion Würth (20.4412 «Regionalflugplätze als Schlüsselinfrastrukturen si- chern»).
Die IG Nord und Stadt Bülach sind generell gegen die Vorlage und verlangen eventualiter einen Work- shop oder ein Hearing.
Die Grünen unterstützen die vorgeschlagenen weiteren Massnahmenschwerpunkte zur Verbesserung der Sicherheitskultur und der Aufsicht. Aus ihrer Sicht ist die Vorlage jedoch überladen und vermischt unterschiedliche Themen, die nichts miteinander zu tun haben, ausser dass sie im gleichen Gesetz ge- regelt sind. Sie verlangen daher, die Vorlage in sich zusammenhängenden Teilen dem Parlament vor- zulegen. Nach Ansicht des Schutzverbandes der Bevölkerung um den Flughafen Zürich und der Stadt Wallisellen ist die Vorlage auf die Umsetzung der Motionen zu beschränken.
Verschiedene Adressaten haben die Vernehmlassung zum Anlass genommen haben, weiteren Ände- rungsbedarf im LFG vorzubringen. Die FDP fordert, die mit dem Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 1948 ins Leben gerufene und im Nachgang zum Swissair-Grounding aufgehobene Luftfahrtkommission wie- der einzusetzen. Es habe sich gezeigt, dass die bei der Abschaffung der Luftfahrtkommission angekün- digten Mechanismen teilweise nicht existieren oder nur ungenügend funktionieren. Die von den interes- sierten Kreisen gemachten Angaben gelangten kaum bis zum Bundesrat. Drei Luftfahrtverbände30, zwei Verbände pro Luftfahrt31 und zwei Flughäfen32 verlangen rechtliche Grundlagen für die Anordnung von Administrativmassnahmen durch Flughafenhalter und für die Bearbeitung von Personendaten durch Flughafenhalter. Der Flughafen Genf verlangt, dass der Luftfahrtpolitische Bericht (LUPO) im LFG fest- gehalten wird. Zwei Vereinigungen für Konsumentenschutz33 fordern die Schaffung einer Schlichtungs- stelle im Bereich der Passagierrechte. Der Schweizerische Hängegleiterverband beantragt die Aufhe- bung der Kennzeichnungspflicht für Hängegleiter. Es soll zudem die Möglichkeit geschaffen werden, die Kennzeichnungspflicht durch eine elektronische Erkennbarkeit zu ersetzen.
6. Ergebnisse zu den einzelnen Themen
5.1 Delegation Aufsicht (Art. 4 VE-LFG)
Die Grünen unterstützen die Massnahmenschwerpunkte zur Verbesserung der Sicherheitskultur und der Aufsicht vorbehaltlos. Der Vorschlag für die Voraussetzungen, unter welchen das BAZL Aufsichtsaufga- ben delegieren kann, wird von verschiedenen Luftfahrtverbänden34, drei Wirtschaftsdachverbänden35 und dem Flughafen Zürich im Grundsatz befürwortet. Es werden aber Bedenken geäussert, dass Ar- beitsbedingungen, das Arbeitsrecht und die Sicherheitsstandards beeinträchtigt werden könnten, wenn bei der Delegation Kosteneinsparungen im Fokus stehen und die nötigen fachlichen Kompetenzen feh- len. Ergänzend verlangt wird, dass sicherzustellen sei, dass die beauftragten Organisationen ihre Auf- gaben rechtlich korrekt ausüben und dass klarzustellen sei, dass nur der Bundesrat Gebühren festsetzen könne. Nebst der Übertragung von Aufsichtsaufgaben an Flugplatzleiter sei insbesondere bei grösseren Flughäfen auch eine Übertragung der Aufsicht auf den Flugplatzhalter vorzusehen.
Der Kanton Genf sieht den Vorschlag bezüglich Delegation an Kantone und Gemeinden kritisch und verlangt eine klare Eingrenzung, was delegiert werden kann. Zu berücksichtigen seien dabei der grosse Spielraum der Kantone, Aufgaben an die Gemeinden zu delegieren und die Fähigkeiten der Gemeinden, polizeiliche Aufgaben zu übernehmen. Eine Delegation des BAZL an eine Gemeinde dürfe nur nach vorheriger Konsultation des Kantons und des betroffenen Flughafens erfolgen.
Die Rega verlangt eine Definition, wer die Haftung bei übertragenen staatlichen Aufgaben zu überneh- men hat und eine klare Umschreibung der Aufsichtsbefugnisse, die übertragen werden können. Die IG
30 Aerosuisse, VSF, SASPA
31 UGW, Pro Flughafen
32 FZAG, ARESA
33 Konsumentenschutz, frc
34 AECS, Aerosuisse, HelvetiCA, Kapers, VSF, FZAG
35 SBG, economiesuisse, CP 6/23 BAZL-D-99FF3401/924