Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 21 Seiten

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(KVV)28, diejenigen für Einrichtungen, die der ambulanten Krankenpflege durch Ärzte und Ärztinnen dienen, in Artikel 39 KVV aufgeführt.

Dies betrifft somit auch die medizinische Beurteilung und Überweisung einer Person in die Spitalnotaufnahme. Die Vergütung dieser Leistungen erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen sowie den massgebenden tariflichen Regelungen (TARMED).

3.2.3.2 Überweisung durch Ärzte und Ärztinnen eines Zentrums für Telemedizin

Unter Zentren für Telemedizin werden grundsätzlich ärztlich geleitete Institutionen verstanden. In solchen Institutionen arbeiten auch andere Fachpersonen, insbesondere Pflegefachpersonen. Gemäss den gesetzlichen Vorgaben obliegt die Kompetenz der Diagnosestellung und der Überweisung an die Spitalnotfallaufnahme jedoch den ärztlichen Fachpersonen. Hinsichtlich Zulassung im Rahmen der OKP gelten die gleichen wie unter Ziffer 3.2.3.1 genannten Voraussetzungen.

3.2.3.3 Überweisung durch Apotheker und Apothekerinnen

Das MedBG legt fest, dass ein Apotheker oder eine Apothekerin zur Förderung und Erhaltung der Gesundheit sowie zur Verhütung von Krankheiten beiträgt. Er oder sie verfügt über angemessene Grundkenntnisse über Diagnose und Behandlung häufiger Gesundheitsstörungen und Krankheiten29. Das KVG sieht zurzeit nicht vor, dass der Apotheker oder die Apothekerin Leistungen der Diagnose und Behandlung erbringt, wie z.B. die Entscheidung, ob ein Patient oder eine Patientin in die Spitalnotaufnahme aufsucht. Somit können diese Leistungen der Apotheker oder Apothekerinnen nicht von der OKP übernommen werden.

3.2.3.4 Haftung

Ein Arzt oder eine Ärztin kann sowohl vertraglich – bei nicht ordnungsgemässer Auftragserfüllung – als auch für eine unerlaubte Handlung – bei Verletzung eines uneingeschränkten Patientenrechts im Rahmen der Behandlung – haftbar gemacht werden30.

Damit zivilrechtlich eine Haftung geltend gemacht werden kann, müssen drei Bedingungen erfüllt sein:

1. Die Gesundheitsfachperson hat seine Sorgfaltspflicht verletzt.

2. Der Patient / die Patientin hat einen Schaden erlitten.

3. Es besteht ein kausaler Zusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem erlittenen Schaden.

Die Frage, ob eine Verletzung der Sorgfaltspflicht vorliegt, wird in zivilrechtlichen Verfahren geklärt31. Dabei ist zu ermitteln, ob die Handlung oder Unterlassung der Gesundheitsfachperson unter den gegebenen Umständen als fahrlässig eingestuft werden kann. Das ist mit einer Situation vergleichbar, in der eine Hausarztpraxis

28 SR 832.102

29 Art. 9 Bst. j MedBG

30 Yves Bonnard / Sophie Ciola-Dutoit / Deborah Schorno : Partage du travail et responsabilités en clinique privée, AJP/PJA 11/2010 S. 1401 ff.

31 BGE 133 III 121