Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 21 Seiten

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genommen hatten, an, dass ihr Fall von ihrem Hausarzt oder ihrer Hausärztin hätte behandelt werden können, wenn dieser oder diese verfügbar gewesen wäre9.

Die Kommission ist der Ansicht, dass es besser wäre, die Patientinnen und Patienten an die am besten geeigneten medizinischen Leistungserbringer zu verweisen. Die Hauptfunktion der Spitalnotaufnahmen sollte darin bestehen, eine rasche und effektive Behandlung der schlimmsten Fälle zu ermöglichen und den Zugang zur Gesundheitsversorgung zu gewährleisten, wenn andere Optionen nicht möglich oder ausreichend sind. Der in der vorliegenden parlamentarischen Initiative gewählte Ansatz hat den Vorzug, eine abschreckende Wirkung zu erzielen, indem er Patienten und Patientinnen mit Bagatellfällen vom Gang in die Notaufnahme abhält und sie einer angemesseneren und gleichzeitig kostengünstigeren Behandlung zuführt. Die Zielgruppe der vorliegenden Initiative sind in erster Linie Mehrfachnutzerinnen und -nutzer, die mehrmals im Jahr die Notaufnahme aufsuchen.

Das verfolgte Ziel ist die Entlastung der Notaufnahmen; eine Lösung soll also nicht über schwerfällige administrative Prozesse oder zusätzliche Aufgaben für das Medizinal- und Pflegepersonal erreicht werden.

2.3 Geprüfte Ansätze und gewählte Lösung

Verfassung und Geltungsbereich des KVG

Die parlamentarische Initiative verlangt die Einführung einer Gebühr für Personen, welche die Notaufnahme eines Spitals aufsuchen. Diese «Gebühr» kann nicht als Verwaltungsgebühr im üblichen Sinne betrachtet werden. Der angestrebte Zuschlag soll zusätzlich zu den Konsultationskosten verrechnet werden und wird nicht kostenbasiert berechnet. Es handelt sich hierbei nicht um eine Verwaltungsgebühr, die im üblichen Sinne dazu dient, eine staatliche Ausgabe zu decken. Da der Zweck des Zuschlags darin besteht, das Verhalten der Bevölkerung zu beeinflussen und dafür zu sorgen, dass Bagatellfälle in erster Linie anderen medizinischen Leistungserbringern zugeführt werden, sollte er eher als Lenkungsabgabe interpretiert werden.

Zu beachten ist auch, dass die von der parlamentarischen Initiative angestrebte «Gebühr» nicht in den Geltungsbereich des KVG fällt. Der Zuschlag bezieht sich nämlich nicht auf eine Leistung, Kostenübernahme, Kostenbeteiligung oder Schadenminderungspflicht.

Zudem ist es gemäss Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)10 nicht zulässig, eine über den Geltungsbereich der Krankenversicherung hinausgehende Regelung in das KVG aufzunehmen. Mit der Initiative wird die Einführung einer Gebühr für alle Konsultationen in der Spitalnotaufnahme angestrebt. Es sind jedoch nicht alle Personen, die eine Notaufnahme aufsuchen, nach KVG versichert (z. B. Touristinnen und Touristen, nach dem Unfallversicherungsgesetz [UVG]11 oder dem Militärversicherungsgesetz [MVG]12 versicherte Personen).

9 Dorn, M., «Erfahrungen der Wohnbevölkerung ab 18 Jahren mit dem Gesundheitssystem – Situation in der Schweiz und im internationalen Vergleich. Analyse des International Health Policy (IHP) Survey 2023 der amerikanischen Stiftung Commonwealth Fund (CWF)» im Auftrag des BAG, Neuchâtel: Schweizerisches Gesundheitsobservatorium, Obsan Bericht 10/2023.

10 SR 101

11 SR 832.20

12 SR 833.1