Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 21 Seiten

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halts finanziell unmittelbar zum Tragen gekommen. Durch den Verzicht auf eine Konsultation oder durch das Aufsuchen eines anderen Leistungserbringers können aus Sicht der Kommission die Spitalnotaufnahmen entlastet und die Gesundheitsleistungen bei weniger schwerwiegenden Fällen effizienter und kostengünstiger erbracht werden.

Der Entscheid über die Einführung einer Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts wird den Kantonen überlassen. Eine solche Lösung ist mit dem Konzept des schweizerischen Gesundheitssystems vereinbar, das den Kantonen weitgehende Kompetenzen bei der Planung und Organisation der Gesundheitsversorgung einräumt20. Sie ermöglicht es, den grossen Unterschieden zwischen den Kantonen bei der Inanspruchnahme von Spitalnotaufnahmen Rechnung zu tragen. Mit Informationskampagnen seitens der Kantone soll sichergestellt werden, dass die neue Regelung sowie die allfälligen Unterschiede je nach Kanton von den Versicherten gut verstanden werden.

Die neue Regelung soll für die Inanspruchnahme aller Notaufnahmen von in der Schweiz zugelassenen Spitälern gemäss Artikel 39 Absatz 1 KVG gelten.

Zur Veranschaulichung der Auswirkungen vgl. Berechnungsbeispiele anhand konkreter Szenarien im Kapitel 4 der Kurznotiz des BAG vom 26. März 2024 «Gegenüberstellung Umsetzungsvorschläge» (Variante 1)21.

3.2 Geltungsbereich und Ausnahmen von der Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts bei der Konsultation einer Spitalnotaufnahme

Die vorgeschlagene Regelung gilt nur für Personen, die der OKP unterstellt sind. Patienten und Patientinnen, die die Spitalnotaufnahme gestützt auf eine Versicherung nach dem UVG oder nach dem MVG aufsuchen, sind von der Regelung nicht betroffen.

Von der Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehaltes ausgenommen sind Schwangere bis acht Wochen nach der Geburt, Kinder bis 18 Jahre sowie die von einem Arzt oder einer Ärztin, einem Zentrum für Telemedizin oder von einem Apotheker oder einer Apothekerin schriftlich in den Spitalnotfall überwiesenen Personen.

3.2.1 Schwangere

Schwangere sollen von der Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts befreit sein. Leistungen der Mutterschaft nach Artikel 29 Absatz 2 KVG sind gemäss Artikel 64 Absatz 7 Buchstabe a KVG ab Beginn der Schwangerschaft von der Kostenbeteiligung befreit. Auf Leistungen zur Diagnose und Behandlung von Krankheiten darf im geltenden Recht keine Kostenbeteiligung erhoben werden, die ab der 13.

20 Beispielsweise wenden nicht alle Kantone die in Art. 64a KVG vorgesehenen Listen bei Nichtbezahlung der Prämien an. Die Kantone haben gemäss Art. 64a Abs. 7 KVG die Möglichkeit, Versicherte, die ihrer Prämienzahlungspflicht trotz einer Betreibung nicht nachkommen, auf einer Liste zu erfassen. Für die Betroffenen schieben die Krankenversicherer die Kostenübernahme von Leistungen auf, sofern es sich nicht um Notfallbehandlungen handelt.

21 Verfügbar via Curia Vista >17.480 > Öffentliche Kommissionsunterlagen/Weitere Berichte > Gegenüberstellung Umsetzungsvorschläge - Notiz des BAG vom 26 März 2024.pdf (parlament.ch)