Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 21 Seiten
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Artikel 64 Absatz. 2 Buchstabe. c und 2bisE-KVG
Minderheit II (Nantermod, Dobler, Sauter, Silberschmidt)
Die Minderheit möchte wie die Minderheit I einen Zuschlag auf den Selbstbehalt einführen. Dieser soll aber schweizweit erhoben werden. Sie sieht entsprechend im Gegensatz zur Minderheit I keine Kompetenzdelegation an die Kantone vor.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Änderung der einzelnen Artikel hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund.
5.1.2 Auswirkungen auf den Personalbestand
Die Änderung der einzelnen Artikel führt zu keinem Mehraufwand für das Bundespersonal. Es sind keine zusätzlichen Stellen erforderlich.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
Die Änderung der einzelnen Artikel hat geringe finanzielle Auswirkungen auf die Kantone, Gemeinden sowie urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Allerdings sind die kantonalen gesetzlichen Bestimmungen anzupassen, wenn sich die Kantone für die Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehaltes beim Aufsuchen der Spitalnotaufnahme entscheiden.
Die Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehalts beim Aufsuchen einer Spitalnotaufnahme ist mit einem grösseren administrativen Aufwand und folglich höheren Kosten für die Kantone verbunden. Dies um die unterschiedlichen Regeln je nach Kanton umzusetzen, zu kontrollieren sowie die Bevölkerung über die unterschiedlichen Regeln zu informieren.
Des Weiteren haben die Kantone die Aufsicht über die Leistungserbringer. So müssen die Kantone bei den Leistungserbringern überprüfen, ob die Regeln bei allen Patienten und Patientinnen gleich eingehalten werden.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die vorgeschlagenen Anpassungen betreffen die Spitalnotaufnahmen der Schweizer Spitäler. Mit der Erhöhung des Höchstbetrags des Selbstbehaltes um 50 Franken bei jeder Konsultation der Spitalnotaufnahme soll ein Anreiz zur Kostendämpfung geschaffen werden. Es ist zu erwarten, dass die Spitalnotaufnahmen durch die Erhöhung des Selbstbehalts entlastet und Gesundheitsleistungen bei weniger schwerwiegenden Fällen durch andere Leistungserbringer effizienter und kostengünstiger erbracht werden. Gleichzeitig wird der administrative Aufwand für die Spitäler erhöht.