Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 21 Seiten

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Ungefähr 10 Prozent der versicherten Personen im Jahr 2021 haben die Franchise (300, 500, 1000, 1500, 2000 oder 2500 Franken) und den maximalen Selbstbehalt von 700 Franken erreicht33. Bei diesen Personen kommt es finanziell direkt zum Tragen, dass sich der Selbstbehalt um 50 Franken bei jeder Konsultation der Spitalnotaufnahme erhöht, wenn keine schriftliche Überweisung vorgewiesen werden kann. Ärzte und Ärztinnen, Zentren für Telemedizin und die Apotheker oder Apothekerinnen werden mutmasslich mit der Ausstellung der schriftlichen Überweisung in die Spitalnotaufnahme einen höheren administrativen Aufwand zu bewältigen haben.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Es ist zu erwarten, dass sich die versicherten Personen durch die Erhöhung des Selbstbehalts in gewissen Fällen davon abhalten lassen, die Spitalnotaufnahme aufzusuchen. Dies könnte zu einer Verschiebung der Konsultationen von der Spitalnotaufnahme zu anderen Leistungserbringern führen, was eine Entlastung der Spitalnotaufnahmen mit sich bringt. Dadurch hätten die Spitalnotaufnahmen mehr Kapazitäten für die dringenden Notfälle und das Medizinal- und Pflegpersonal würde effizienter eingesetzt.

Die Änderung der Artikel führt zu einer nicht gedeckelten Kostenübernahme für die Versicherten, was zu Unsicherheiten bezüglich des richtigen Verhaltens bei der Inanspruchnahme der Notaufnahme führen kann. Für die Patienten und Patientinnen könnte es schwieriger sein, die effektiven Kosten ihres Spitalbesuchs abzuschätzen. Das KVG sieht eine Finanzierung über die Prämien und eine Kostenbeteiligung vor. Der vorliegende Entwurf erhöht den Selbstbehalt und damit die Kostenbeteiligung. Diese Änderung hat somit eine stärkere Belastung der Versicherten zur Folge.

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Die Kompetenz des Bundes, Rechtsvorschriften über die Krankenversicherung zu erlassen, ergibt sich aus Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung34.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen kompatibel. Die Verpflichtungen aus dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA)35 sowie aus dem Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäi-

33 Berechnung basierend auf der Individualdatenerhebung 2021 (EFIND2021, Leistungen nach

Behandlungsdatum, www.bag.admin.ch/bag/de/home/zahlen-und-statistiken/statistiken-zur-

krankenversicherung/individualdaten-zur-krankenpflegeversicherung/statistik.html

34 SR 101.

35 SR 0.142.112.681