Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/84: 17.480 n Pa. Iv. (Weibel) Bäumle. Gebühr für Bagatellfälle in der Spitalnotfallaufnahme · 21 Seiten
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Aufgrund dieser rechtlichen und verfassungsmässigen Überlegungen hat die Kommission zwei mögliche Ansätze für die Umsetzung der parlamentarischen Initiative vertieft.
Ein erster Ansatz, der näher am Initiativtext lag, beinhaltete die Einführung einer Lenkungsabgabe von 50 Franken für alle Bagatellfälle, welche die Spitalnotaufnahme aufsuchen. Dies hätte bedeutet, dass der derzeitige Geltungsbereich des KVG durch eine Änderung der Bundesverfassung ausgeweitet wird.
Ein zweiter Ansatz beruhte hingegen auf der Idee, die im Initiativtext beschriebene Lenkungsabgabe durch eine Erhöhung des Selbstbehalts um 50 Franken für Versicherte, welche die Notaufnahme aufsuchen, zu ersetzen. Die Einführung eines Zuschlags im Sinne einer Anhebung der Kostenbeteiligung des Patienten oder der Patientin würde dem Geltungsbereich des KVG sowie den Verfassungsbestimmungen entsprechen. Dieser Zuschlag würde jedoch nur für Personen gelten, die der OKP unterstehen.
Begriffe Notfall und Bagatellfall
Eine weitere Schwierigkeit liegt bei den Begriffen «Notfall» und «Bagatellfall». Die Initiative soll eine abschreckende Wirkung erzielen, durch die «Bagatellfälle» anderen Versorgungseinrichtungen zugeführt werden, so dass die Aufnahmekapazitäten der Notfallstationen in den Spitälern für echte «Notfälle» gewahrt bleiben. Der Begriff «Bagatellfall» ist jedoch weder im Gesetz noch in der medizinischen Praxis definiert.
Der Begriff Notfall13 wurde hingegen im Rahmen einer KVG-Revision zur Umsetzung der Standesinitiative des Kantons Thurgau 16.312 «Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten» definiert. Im neuen Artikel 64a Absatz 7 KVG, der am 1. Januar 2024 in Kraft getreten ist, wird ein Notfall wie folgt definiert:
Eine Notfallbehandlung liegt vor, wenn die Behandlung nicht aufgeschoben werden kann. Dies ist der Fall, wenn die versicherte Person ohne sofortige Behandlung gesundheitliche Schäden oder den Tod befürchten muss oder die Gesundheit anderer Personen gefährden kann.
Wenn das Ziel ist, «Bagatellfälle» vom Gang in die Spitalnotaufnahme abzuhalten, besteht ein möglicher Ansatz darin, sich auf eine Negativdefinition zu stützen und somit die Entrichtung des Zuschlags für jeden Fall vorzusehen, bei dem es sich nicht um einen Notfall im Sinne von Artikel 64a Absatz 7 KVG handelt. Diese Variante hätte den Vorteil, dass ein Unterschied gemacht würde zwischen Personen, die wegen eines echten Notfalls die Spitalnotaufnahme aufsuchen, und solchen, die dies wegen eines Bagatellfalls tun, denn nur im zweiten Fall wäre die Entrichtung einer Gebühr von 50 Franken vorgesehen. Gleichzeitig würde diese Regelung die Gesundheitsfachpersonen stärker belasten, denn diese müssten beurteilen, ob eine Person die Notaufnahme wegen eines echten Notfalls aufgesucht hat oder ob es sich um einen Bagatellfall handelt. Eine solche Beurteilung wäre für das Personal vor Ort
13 Die Begriffe «Notfall» und «Notfallbehandlungen» sind schon zuvor im KVG benutzt worden (z. B. Art. 41 Abs. 3 und 3bis KVG).